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Berufungszulassungsantrag im Fall der Anfechtung der Eppelheimer Bürgermeisterwahl abgelehnt – Einlegung einer etwaigen Landesverfassungsbeschwerde noch nicht geklärt
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:"„Es ist bedauerlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die rein formale Argumentation des Verwaltungsgerichts gebilligt hat. Die merk- würdige Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass man sich künftig über etwai- ge Wahlfehler nicht vor der Stimmabgabe beschweren sollte, sondern im Zweifel behaupten sollte, dass einem der Wahlfehler erst nach seiner Stimmabgabe aufgefallen ist. Tut man dies nicht, riskiert man die Unzulässigkeit des Wahlein- spruchs. Dies wird für die Gerichte künftig zweifelsohne der einfachste Weg sein, jedoch ist diese Konsequenz kaum vermittelbar."
Ob gegen diese Entscheidung noch eine Landesverfassungsbeschwerde einge- reicht werden wird, ist derzeit noch offen.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung ausschließlich auf die aus seiner Sicht gegebene Unzulässigkeit des Wahleinspruchs, die wiederum darin begründet liege, dass der Kläger den aus seiner Sicht gerügten Wahlfehler vor seiner Stimmabgabe gerügt habe.
Heidelberg, den 16.08.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 16.08.2017 von Dr. Lipinski
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