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Bayerischer Verfassungsgerichtshof kippt § 5 IV des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und im Ergebnis auch die sog. „Werberichtlinie“ – wichtiger Teilerfolg für Spielhallenbetreiber gegen den auf Existenzvernichtung angelegten Glücksspielstaatsvertrag

Mit Entscheidung vom 25.09.2015, welche Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski erst am 02.10.2015 zugestellt wurde, hat der Bayerische Verfassungsgegichtshof im Ergebnis sowohl § 5 IV GlüStV (Az. Vf. 10-VII-14) als auch die auf Grundlage die- ser Norm erlassene Werberichtlinie „gekippt“. Es ist erst das zweite Mal, dass ein Landesverfassungsgericht eine Norm des Glücksspielstaatsvertrages für ver- fassungswidrig erklärt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof auch entschieden, dass die Werberichtlinie durch einen sog. Anwendungserlass nach Art. 4 I 1 AGGlüStV als „(nur verwaltungsintern bindende) norminterpretierende Verwal- tungsvorschriften“ mit Wirkung für die bayerische Glücksspielverwaltung einge- führt werden könnte, jedoch hat das Gericht auch klargestellt, dass über die Fra- ge der Außenwirkung eines solchen Anwendungserlasses die Gerichte entschei- den müssten. Sämtliche Bescheide, die gegenüber Spielhallenbetreibern erlas- sen wurden und zumindest auch auf § 5 IV GlüStV und der bisherigen Werbe- richtlinie beruhen, sollten daher unbedingt (weiter) gerichtlich angefochten wer- den.

Bei allem Fortschritt, die die Entscheidung vom 25.09.2015 für Spielhallenbetrei- ber mit sich bringt, verdient diese jedoch in vielerlei Hinsicht auch Kritik. Dies be- trifft vor allem die völlig unzureichende Prüfung der Vereinbarkeit des Glücksspiel- staatsvertrags mit europarechtlichen Vorschriften (Dienstleistungsfreiheit). Hier hat sich das Gericht erneut damit begnügt, lediglich festzustellen, dass „kein of- fenkundiger und schwerwigender Widerspruch des Landesrechts zu vorrangigem Europäischen Unionsrecht vorliegt.“ Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Diese Reduzie- rung des gerichtlichen Prüfungsumfangs verstößt gegen die Rechtsprechung des EuGH´s und dürfte daher insoweit mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sein. Auch in manch anderer Hinsicht weicht der Bayerische Verfassungsge- richstshof von der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ohne hinreichend erkennbaren Grund ab.“
Verbände oder interessierte Spielhallenbetreiter, die an der Einlegung einer Ver- fassungsbeschwerde Interesse haben und diese unterstützen wollen, soweit die Popularklage abgewiesen wurde, werden gebeten, sich mit Rechtsanwalt Dr. Li- pinski ab 07.10.2015 in Verbindung zu setzen.

Heidelberg, den 07.10.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 07.10.2015 von Dr. Lipinski
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