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Bayerischer Verfassungsgerichtshof kippt § 5 IV des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und im Ergebnis auch die sog. „Werberichtlinie“ – wichtiger Teilerfolg für Spielhallenbetreiber gegen den auf Existenzvernichtung angelegten Glücksspielstaatsvertrag
Bei allem Fortschritt, die die Entscheidung vom 25.09.2015 für Spielhallenbetrei- ber mit sich bringt, verdient diese jedoch in vielerlei Hinsicht auch Kritik. Dies be- trifft vor allem die völlig unzureichende Prüfung der Vereinbarkeit des Glücksspiel- staatsvertrags mit europarechtlichen Vorschriften (Dienstleistungsfreiheit). Hier hat sich das Gericht erneut damit begnügt, lediglich festzustellen, dass „kein of- fenkundiger und schwerwigender Widerspruch des Landesrechts zu vorrangigem Europäischen Unionsrecht vorliegt.“ Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Diese Reduzie- rung des gerichtlichen Prüfungsumfangs verstößt gegen die Rechtsprechung des EuGH´s und dürfte daher insoweit mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sein. Auch in manch anderer Hinsicht weicht der Bayerische Verfassungsge- richstshof von der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ohne hinreichend erkennbaren Grund ab.“
Verbände oder interessierte Spielhallenbetreiter, die an der Einlegung einer Ver- fassungsbeschwerde Interesse haben und diese unterstützen wollen, soweit die Popularklage abgewiesen wurde, werden gebeten, sich mit Rechtsanwalt Dr. Li- pinski ab 07.10.2015 in Verbindung zu setzen.
Heidelberg, den 07.10.2015
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 07.10.2015 von Dr. Lipinski
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