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Ausführliche Berufungszulassungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim eingereicht – Wahlanfechtungsverfahren der Eppelheimer Bürger- meisterwahl vom 23.10.2016 wird fortgeführt.

Am 05.07.2017 wurde von Rechtsanwalt Dr. Lipinski die angekün- digte Berufungszulassungsbegründung, betreffend das Wahlanfech- tungsverfahren der Eppelheimer Bürgermeisterwahl vom 23.10.2016, eingereicht. Die umfassende Berufungszulassungsschrift beruht u.a. auch auf neuem tatsächlichen Vortrag. So wird insbesondere vorgetragen, dass bei der Landtagswahl vom März 2016 an dem exakt gleichen Standort sich ein Wahlplakat einer Partei befand, welches damals von der Eppelheimer Behörde wegen Nichteinhal- tung des Mindestabstands umgehend entfernt wurde. Gegenüber dem Kläger wurde dieser Sachverhalt von einer der SPD Eppelheim sehr nahestehenden Person bestätigt.

Angegriffen wurde insbesondere die Annahme des VG Karlsruhe, dass der Wahleinspruch bereits unzulässig gewesen sei. Dieser Aspekt, der zuvor auch von keinem anderen Verfahrensbeteiligten auch nur angedeutet wurde, ist aus Sicht der Klägerseite verfas- sungsrechtlich nicht nachvollziehbar. Denn das Grundrecht der Wahlfreiheit gewährleistet das Recht, im Wahllokal und im unmit- telbaren Umfeld zum Wahllokal von jeglicher Wahlpropaganda in Ruhe gelassen zu werden. Insoweit spielt es schlicht keine Rolle, ob der Wähler vermutet, dass die Wahlpropaganda, der er ausge- setzt ist, unzulässig sein könnte, ob er dies sicher weiß, ob ihm dies (grob?) fahrlässig unbekannt ist oder ob ihm das ohne Fahrläs- sigkeitsvorwurf unbekannt ist. Das kaum veröffentliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aus dem Jahre 1976, das das VG Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich den Fall einer eine Einzel-person betreffenden, unwahren Tatsachenbehauptung während einer Wahlkampfveranstaltung. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Dieses Urteil betrifft einen ganz anders gelagerten Fall. Der Bürger hat nicht das Recht, generell an allen Orten dieser Welt vor Wahlpropaganda, auch vor solcher unwahrer Natur, verschont zu bleiben. Er hat aber sehr wohl das Recht, im unmittelbaren Umfeld vor Wahllokalen vor jeglicher Wahlpropagande verschont zu bleiben. Insoweit besteht zwischen einer Beeinträchtigung während einer Wahlkampfveran- staltung einerseits und einer Beeinträchtigung im unmittelbaren Umfeld eines Wahllokals ein zentraler Unterschied.“

Der Kläger greift ferner die Argumentation des VG Karlsruhe an, wo- nach die nicht wenigen, aus seiner Sicht ebenfalls rechtswidrigen Wahlplakate der Bewerberin Patricia Popp vor zwei anderen Wahl- lokalen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, ob die Wahlwiederholung erforderlich sei, angeblich außer Betracht blei- ben müssten. Die Klägerseite muss sich insoweit insbesondere auch einen Antrag bei der Kommunalaufsicht vorbehalten. Für die Kommunalaufsicht, deren Einschreiten im pflichtgemäßen Ermes- sen steht, spielt es keine Rolle, ob im hiesigen Verfahren der Klä- ger hinsichtlich der Plakate vor den anderen Wahllokalen präkludiert ist (wie es das VG Karlsruhe meint) oder nicht (wie es die Kläger- seite meint). Über die Frage, ob ein förmlicher Antrag an die Kom-munalaufsicht gestellt werden wird, wird vermutlich erst im August entschieden werden.

Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den An- trag auf Zulassung der Berufung dürfte kaum vor September oder Oktober zu rechnen sein. Im Falle der Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgeführt werden.

Heidelberg, den 07.07.2017
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 07.07.2017 von Dr. Lipinski
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