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Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt
"Dass die Richtermehrheit die beiden Abstimmungsvorlagen allen Ernstes als zwei "separate Abstimmungen im Rahmen eines Volksentscheids und nicht um eine von den Stimmberechtigten zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Vorlagen" (vgl. S. 56 im Urteil) eingestuft hat, ist offensichtlich falsch und unhaltbar. Genau so abwegig ist es, dass das Gericht auf S. 49 im Urteil ernsthaft behauptet, die gerügte Widersprüchlichkeit eines Doppel-Nein- Stimmzettels sei schon deshalb nicht gegeben, weil „…– insbesondere mit Blick auf das in der Schulpolitik zuvor teilweise vertretene Modell einer einheitlichen Beschulung bis einschließlich zur neunten Klassenstufe –“ (…) es auf der Hand läge, „dass sowohl die Primarschulstruktur als auch die Rückkehr zur Grund- schulstruktur widerspruchsfrei abgelehnt werden konnten.“ Diese Argumentation ist abwegig. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Als ob eine neunjährige Grundschulzeit in irgendeiner Weise bei dem Volksentscheid zur Debatte stand. Bei einem mehrheitlichen Doppel-Nein wäre die sechsjährige Primarschule als Ergebnis herausgekommen, und es ist und bleibt sehr widersprüchlich, dass ein Doppel- Nein zum gleichen Ergebnis führt bzw. geführt hätte wie ein mehrheitliches Ja-Nein.“
Die vorgenannten (und andere, hier nicht im Einzelnen wiedergegebenen Punkte) rechtfertigen die Annahme, dass zentrale Begründungen des Urteils objektiv willkürlich und daher mit Art. 3 I GG unvereinbar sind.
Darüber hinaus wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, dass der einzelne Bürger bei einem Volksentscheid nach der Judikatur des Hamburgischen Verfassungsgerichts nie richterlich überprüfen lassen kann, ob der Volksent- scheid mit dem Finanztabu des Art. 50 I 2 HV vereinbar war. Die Argumentation des Hamburgischen Verfassungsgerichts, mit dem die Anwendbarkeit von Art. 19 IV GG ausgeschlossen wurde, ist höchst bedenklich. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Wahlprüfung nach Art. 41 GG abgelehnte Rückgriff auf Art. 19 IV GG lässt sich schon deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, da bei einer Wahlprüfung der Prüfungs-umfang praktisch unbegrenzt ist, insbesondere wird bereits jede Vorstufe einer Wahl (Kandidatenaufstellung u.Ä.) richterlich überprüft. Das ist im Anfechtungs- verfahren nach § 27 II VAbstG aber ersichtlich – wie das Hamburgische Verfas- sungsgericht selber darlegt – auch nicht im Ansatz der Fall.“
Da mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rechtliches Neuland betreten wird, ist eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten schwierig.
Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht dürfte noch in diesem Jahr erfolgen.
Für etwaige Rückfragen steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski Pressevertretern gerne zur Verfügung.
Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Eingestellt am 05.03.2012 von Dr. Lipinski
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1 Kommentar zum Artikel "Auftrag für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilt":
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Dass das BVerfG seit der Entscheidung in BVerfGE 99, 1 im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze aus Art. 28 I 2, 38 I 1 GG nicht mehr auf Art. 3 I GG abstellt, lässt Ihre Verfassungsbeschwerde, die sich wohl auf eine "Unvereinbarkeit" der Urteilsbegründung mit Art. 3 GG stützen soll, freilich auch in der Sache als nicht erfolgversprechend erscheinen. Dass im Übrigen Art. 19 IV GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt, steht ebenfalls schon in BVerfGE 99, 1 - wenngleich erst ganz am Ende der Entscheidung...