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Auftrag für die Einreichung einer Menschenrechtsbe- schwerde erteilt – Fall förmlicher Justizverweigerung

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten über einen Eilantrag von im Ganzen drei Antragstellerinnen, betreffend die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des von November 2020 bis Ende Januar 2021 geltenden absoluten Alkoholkonsumverbots in der Öffentlichkeit im Bundesland Hessen nicht entschieden. Ende Januar 2021 wurde dieses absolute Alkoholkonsumverbot daraufhin von der Landesregierung „gelockert“. Erst nach- dem der VGH Kassel hierauf von der Gegenseite hingewiesen worden war, kam von diesem überhaupt eine Rückmeldung in Gestalt des Vorschlags, beiderseitige Erledigungserklärungen abzugeben, was, mittlerweile, prozessual in der Tat un- vermeidbar geworden war. In der Sache selbst wurde über den Eilantrag nicht ent- schieden. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin unverständlicherweise kei- nen Verfassungsverstoß und erließ, was der fast durchgehenden Praxis des Ge-richts entspricht, einen sog. nicht begründeten Nichtannahmebeschluss.

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski: „Diese Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts stellt ein katastrophales Signal dar. Denn im Ergebnis bedeutet dies, dass Eilentscheidungen selbst über einen längeren Zeitraum durch die Fachgerichte
gar nicht mehr förmlich beschieden werden müssen. Die Fachgerichte könnten dann nach freiem Ermessen, sprich willkürlich, entscheiden, ob überhaupt in der Sache förmlich durch Gericht entschieden wird. Es fällt schwer, in diesem Zu- sammenhang nicht von einer förmlichen Justizverweigerung zu sprechen. Die Sache ist umso unverständlicher als dass mehrere Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in anderen Bundesländern die wortgleiche Formulie- rungen in ihren Bundesländern zuvor im Eilverfahren aufgehoben hatten und sich meine Mandantinnen hierauf natürlich auch gegenüber dem VGH Kassel hierauf berufen haben.“

Gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wird insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 6 I EMRK (Verletzung rechtlichen Ge- hörs durch schlichte Untätigkeit) gerügt werden.

Heidelberg, den 18.05.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 18.05.2021 von Dr. Lipinski
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