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Auftrag für eine Anfechtung des verfassungswidrigen Volksentscheids über das Projekt "Stuttgart 21" erteilt
„Derzeit werden die Erfolgsaussichten eines Eilantrages beim Baden-Württembergischen Staatsgerichtshof überprüft. Bereits jetzt steht aber fest, dass der von der Politik angeordnete Volksentscheid aus verfassungsjuristischer Sicht ersichtlich nicht zulässig ist; hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass es möglicherweise vertretbare (rechts)politische Argumente für die Durchführung des Volksentscheids geben mag.“
Bei den Auftraggebern handelt es sich um zwei "einfache“ Stimmberechtigte, denen es um die Einhaltung der Landesverfassung geht.
„Sollte ein Eilantrag eingereicht, vom Staatsgerichtshof aber abgelehnt werden, wird auf der Grundlage des § 21 VAbstG nach der Durchführung des verfassungswidrigen Volksentscheids ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden.“
Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Volksentscheids folgt zum einen aus dem verfassungswidrigen Inhalt des Abstimmungsgegenstands, zum anderen aus dem Verstoß gegen das sog. Finanztabu der Landesverfassung (dort Art. 60 VI LV), finanzwirksame Gesetze der Volksabstimmung zu unterstellen. Darüber hinaus hat weder das Land Baden-Württemberg noch das baden-württembergische Volk die Gesetzgebungskompetenzen für den Aufgabenbereich der Schienenwege, welche nach Art. 73 Nr. 6a GG ausschließlich beim Bund liegt.
Für etwaige Rückfragen steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski Journalisten ab 04.10.2011 gerne zur Verfügung. Zum Kontaktformular >>
Heidelberg, den 29.09.2011 Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 29.09.2011 von Dr. Lipinski
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