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Akteneinsicht bestätigt rechtliche Zulässigkeit beider Bürgerbegehren - Regierungspräsidium hält den Be- bauungsplan in der jetzigen Fassung rechtlich für nicht umsetzbar
"Die Umsetzung der Planung erfordert zwingend den Abbruch der Gebäude des Gasthauses Adler mit Fest-Saal, Schwetzinger Str. 18/21".
In einem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 15.05.2013 heißt es zutref- fend:
"Wir weisen Sie darauf hin, dass vor baulichen Eingriffen - insbesondere des Abbruchs -, wie auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals nach der vorherigen Abstimmung mit dem Ref. 26 / Denkmal- pflege des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine denkmalrechtliche Genehmi- gung erforderlich ist. (...) Wir regen dringend an das Vorhaben nochmals auf ein Einbeziehen der bestehenden Gebäude zu prüfen und das denkmalgeschützte Gebäude zu erhalten."
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Aus diesen Darlegungen der Behörden folgt klar, dass der Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung rechtswidrig und abwägungsfeh- lerhaft ist. Ein solcher offensichtlich rechtswidriger Bebauungsplan kann den bei- den Bürgerbegehren jedoch nicht entgegen gehalten werden."
Sollte das Regierungspräsidium schlussendlich die Gemeinde Plankstadt dazu zwingen, die beiden Bürgerbegehren für rechtswidrig zu erklären, so wird auf jeden Fall eine gerichtliche Klärung erfolgen.
Heidelberg, den 15.10.2013
Eingestellt am 15.10.2013 von Dr. Lipinski
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