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Abschiebungshaftverfahren und Befristung des Einreise- verbots: Bundesgerichtshof äußert sich zu den Voraus- setzungen einer Sicherungshaftanordnung bei Übergangs- fällen
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem vor kurzem erlassenen Beschluss über die Voraussetzungen einer Sicherheitshaftanordnung bei Übergangsfällen geäu- ßert.
§ 11 Aufenthaltsgesetz war mit Wirkung ab dem 26.11.2011 in Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2013, (Az. C-297/12) zu Art. 11 II der Richtlinie 2008/115/EG geändert worden. Nach der geänderten Norm soll eine Befristung des Einreiseverbots grundsätzlich 5 Jahre nicht über- steigen.
Das Gericht hielt nun fest, dass bei Übergangsfällen, die zunächst gemäß der alten Gesetzlage ein unbefristetes Einreiseverbot erhielten, aufgrund der Tatsa- che, dass die Richtlinie keine Übergangsbestimmung trifft, nachträglich über eine Befristung befunden werden muss, jedenfalls sofern an ein Einreiseverbot anknüp- fende Maßnahmen getroffen werden sollen. Dies gelte selbst dann, wenn der Be- troffene keinen Antrag auf nachträgliche Befristung gestellt hat. Eine Sicherungs- haft könne, so die BGH-Richter, danach nur angeordnet werden, wenn über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden wurde, die Einreise des Betroffenen sich mithin als eine unerlaubte herausstellt sowie Rechtsbehelfe nach Art. 13 derselben Richtlinie nicht mehr ergriffen werden können.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Verbes- serung der Rechtsstellung von Ausländern, die vor dem 26.11.2011 ein unbefri- stetes Einreiseverbot erhielten und zu den durch das Gericht entschiedenen Übergangsfällen gehören."
§ 11 Aufenthaltsgesetz war mit Wirkung ab dem 26.11.2011 in Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2013, (Az. C-297/12) zu Art. 11 II der Richtlinie 2008/115/EG geändert worden. Nach der geänderten Norm soll eine Befristung des Einreiseverbots grundsätzlich 5 Jahre nicht über- steigen.
Das Gericht hielt nun fest, dass bei Übergangsfällen, die zunächst gemäß der alten Gesetzlage ein unbefristetes Einreiseverbot erhielten, aufgrund der Tatsa- che, dass die Richtlinie keine Übergangsbestimmung trifft, nachträglich über eine Befristung befunden werden muss, jedenfalls sofern an ein Einreiseverbot anknüp- fende Maßnahmen getroffen werden sollen. Dies gelte selbst dann, wenn der Be- troffene keinen Antrag auf nachträgliche Befristung gestellt hat. Eine Sicherungs- haft könne, so die BGH-Richter, danach nur angeordnet werden, wenn über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden wurde, die Einreise des Betroffenen sich mithin als eine unerlaubte herausstellt sowie Rechtsbehelfe nach Art. 13 derselben Richtlinie nicht mehr ergriffen werden können.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Verbes- serung der Rechtsstellung von Ausländern, die vor dem 26.11.2011 ein unbefri- stetes Einreiseverbot erhielten und zu den durch das Gericht entschiedenen Übergangsfällen gehören."
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Heidelberg, den 03.04.2014
Eingestellt am 03.04.2014 von Dr. Lipinski
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