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Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Abschaffung des Bay- erischen Senats eingereicht – Volksentscheid vom 08.02.1998 muss nochmals vom Bayerischen Verfassungs- gerichtshof überprüft werden

Im Auftrag bayerischer Bürger hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski vor einigen Tagen ein Wiederaufnahmeverfahren, betreffend den bayerischen Volksentscheid vom 08.02.1998, beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Anlass für diese erneute Popularklage war, dass eine Überprüfung ergab, dass die entschei- denden Punkte im ersten gerichtlichen Überprüfungsverfahren offensichtlich schlicht übersehen wurden. Die von der damaligen Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vorgenommene Überprüfung im Jahre 1999 hatte u.a. folgende zentrale Rechtsfragen schlicht übersehen:

1. Der parlamentarische Gegenentwurf zum Volksbegehren, der nur von ca. 53% der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags verabschiedet wurde, hatte nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit er- reicht. Der Gegenentwurf hätte auch aus diesem
Grunde niemals mit zur Abstimmung gestellt werden dürfen. Da der Bürger da- mals nur eine Ja-Stimme vergeben konnte, handelte es sich unstreitig um eine Entweder-Oder-Entscheidung, die der Bürger zu treffen hatte. Ohne Gegenentwurf
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis ein anderes gewesen wä- re.

2. Die Bürger hätten u.a. in der Weisung der Staatsregierung zwingend über den Verstoß des Volksbegehrens „Schlanker Staat ohne Senat“ gegen Art. 75 IV BV aufgeklärt werden müssen. Es verstößt gegen Art. 75 IV BV und ist auch objektiv
widersinnig, wenn der Senat abgeschafft werden soll, ihm aber dennoch in Art. 111a BV bis heute formal ein Recht zugestanden wird, Vertreter in die Rundfunk- kontrollorgane zu senden. Der Inhalt des Art. 111a BV wurde geändert, der Text hingegen nicht, was Art. 75 IV BV gerade verhindern will. Selbst wenn man nur von einem bloßen „Redaktionsversehen“ ausgehen wollte, hätten die Bürger hie- rauf in der Weisung der Staatsregierung hingewiesen werden müssen.

3. Beim damaligen Volksentscheid konnte man zwar beide Abstimmungsvorlagen ablehnen, nicht aber beiden zustimmen. Es ist unlogisch und nicht durch einen zwingenden sachlichen Grund gerechtfertigt, dass nur die doppelte Ablehnung, nicht aber auch die doppelte Zustimmung möglich war. Die doppelte Zustimmung wäre für diejenigen Bürger, die die damalige Situation (= Senat in seiner Zusam- mensetzung von 1946 und mit seinen geringen Kompetenzen) als die ungünstig- ste Lösung einstuften und die auf jeden Fall eine Veränderung der Rechtslage wünschten, notwendig gewesen. Da diese abstimmungstechnisch auf dem Stimmzettel nicht zum Ausdruck gebracht werden konnte, ist der Volksent- scheid fehlerhaft.

Eine Verjährung oder Verwirkung des Antragsrechts liegt nicht vor. Der Bayeri- sche Verfassungsgerichtshof hat erst vor kurzem entschieden, dass auch Ge- setze, die 15 Jahre oder längere Zeit angewendet wurden, immer noch mit der Popularklage angefochten werden können. Bei neuen rechtlichen Gesichtspunk- ten ist ein Wiederaufnahmeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zulässig. Eine Frist für die Popularklage besteht nicht. Eine Wiederholung des Volksentscheids unter verfassungskonformen Bedin- gungen wäre ein denkbares Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens.

Heidelberg, den 11.10.2013



Eingestellt am 11.10.2013 von Dr. Lipinski
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