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Wichtige Grundsatzentscheidung zum sog. "Masernschutzgesetz" erstritten - Landeshauptstadt Magdeburg kassiert verdiente und deutliche Niederlage

Zum sog."Masernschutzgesetz", das gegenüber der Öffentlichkeit eine enorme Gefahr durch Masern suggeriert, hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski für seine Man- dantschaft eine wegweisende Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg erstritten. Die ausführliche Pressemitteilung ist als PDF beigefügt. Der Mandant ist Mitkläger der Arbeitsgemeinschaft Masernschutzgesetz (vgl. www.unverletzlich.de ).

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es zeigt sich u.a., dass die Entscheidung der Arbeitsgemeinschaft Masernschutzgesetz, möglichst viele Bevölkerungs- und Berufsgruppen in den juristischen Kampf einzubinden, völlig korrekt gewesen ist. Vermutlich war es zumindest rückwirkend betrachtet keine gute Idee von diversen anderen Klagegruppen, direkt Anfang 2020 einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht, der bereits im Mai 2020 abgelehnt worden ist, einzureichen, der im Wesentlichen nur von Kita-Kindern und deren Eltern getragen wurde. Natürlich sind auch diese Personenkreise nicht nur im geringen Maße in ihren Grundrechten tangiert, aber Berufsverbote und Schulkinder, die der Schulpflicht unterliegen, hätten auf Basis dieser Entscheidung des OVG Magdeburg wahrscheinlich schon damals zu einer anderen Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt. Es ist jedenfalls sehr zu begrüßen, dass die zwangsweise Durchsetzung des verfassungsrechtlich im allerhöchsten Maße problematischen sog. "Masenschutzgesetzes" zumindest in Sachen-Anhalt für die Behörden nunmehr extrem erschwert worden ist."

Der juristische Kampf auch gegen das sog. "Masernschutzgesetz" geht daher weiter. Die AG Masernschutzgesetz hofft, dass sich andere Obergerichte dem OVG Magdeburg anschließen werden und dass ihre Verfassungsbeschwerde und auch ihr Eilantrag nunmehr zeitnah durch das Bundesverfassungsgericht beschieden werden.

Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich durch Spenden, für die jedoch aus steuerlichen Gründen keine Spendenquittung ausgestellt werden kann.

Heidelberg, den 27.10.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Speichern Öffnen Pressemitteilungvom27.10.2021.pdf (858,69 kb)
Eingestellt am 27.10.2021 von Dr. Lipinski
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