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Weitere Anfechtungsbegründung in Sachen „Bundesnot- bremse“ beim BVerfG eingereicht – Im Mittelpunkt steht die „Privilegienvorschrift“ des § 28c BIfSG n.F

Für die 18 Personen umfassende Klägergruppe hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski in den letzten Tagen nochmals mehrere aktualisierte Begründungen beim Bundes- verfassungsgericht eingereicht. Diese weiteren Begründungen sind insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die offiziellen - erheblichen - Nebenwirkungen deutlich angestiegen sind. § 28c BIfSG n.F. enthält eine sog. indirekte Impf- und Testpflicht. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass man angesichts des immer größer werdenden Anstiegs von erheblichen Nebenwirkungen und Impfschäden die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit der indirekten Impfpflicht („Impfpflicht durch die Hintertür“) schlechterdings nur noch verneinen kann. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Dass ein offizielles Dokument auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts nun sogar offen einräumt, dass die „(…) Thrombozytopenie (…) als unerwünschte Reaktion mit einer Häufigkeit von häufig zu bewerten ist“, hätte eigentlich zu einem gesellschaftlichen Aufschrei führen müssen.“ Hinzu- kommen natürlich noch viele weitere erhebliche Nebenwirkungen bis hin zu Impf- schäden. Eines der hier relevanten Dokumente, veröffentlicht auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts, ist unter dem nachfolgenden Link zu finden

https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/veroeffentlichungen-arzneimittel/rhb/21-04-13-covid-19-vaccine-astrazeneca.pdf?__blob=publicationFile&v=4

und zudem als PDF dieser Pressemitteilung beigefügt, die naturgemäß nur we- nige Beispiele aus den umfangreichen Schriftsätzen nennen kann. Dem Bundes-tag wird in den Schriftsätzen ferner auch vorgeworfen, dass er die schon teils vor Monaten erfolgte Beendigung der „Lockdowns“ in großen Flächenstaaten der USA (vor allem in Texas und in Florida) nicht zu Kenntnis nehmen will. Erwar- tungsgemäß ist dort das Gesundheitssystem nicht zusammengebrochen, wäh- rend es in viel „impfbereiteren“ Staaten wie Kalifornien und Michigan weiterhin außer Lockdowns-Politik nicht viel gibt. Laut einem Spiegel-Bericht vom 10.05.2021 ist nunmehr auch Ähnliches in unserem Nachbarland Schweiz fest-zustellen, wo, verglichen mit Deutschland, früher und intensiver „gelockert“ wor-den ist und dort die Zahlen ebenfalls gesunken sind.

Darüber hinaus wurden nochmals weitere formelle Verstöße und insbesondere auch Gleichheitsverstöße gerügt. Ob auch die bereits vor einigen Tagen erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden wird, ist derzeit noch genauso offen wie die Frage, ob im Falle einer Ab- weisung des Eilantrags der Gang nach Straßburg zum EGMR erfolgen wird.

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski: „Wir hoffen nun inständig, dass das Bundesver- fassungsgericht zeitnah über unsere umfangreich begründeten Eilanträge gegen das sog. Masernschutzgesetz, gegen die §§ 5, 28a BIfSG n.F. sowie gegen das gesamte Bundesnotbremsen-Gesetzespaket entscheiden wird. Teilweise beträgt die Wartezeit meiner Mandanten insoweit bereits mehrere Monate.“

Heidelberg, den 12.05.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Speichern Öffnen AnlagePressemitteilungvom12.05.2021.pdf (157,67 kb)
Eingestellt am 12.05.2021 von Dr. Lipinski
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