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Verwaltungsgericht Karlsruhe hebt Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis auf - wichtige Entscheidung zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Mit Urteil vom 26.04.2017, Az. 5 K 3815/15, hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis auf. Die von Rechtsanwalt Dr. Lipinski vertretene Klägerin beantragte im November 2010 für einen Lehrgang beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG). In der Folgezeit bewilligte ihr das Landratsamt die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (sog. "Meister-BAföG") in Form des sog. Maßnahmebeitrags, d.h. der Lehrgangskosten bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), nicht hingegen durch einen Unterhaltsbeitrag. Nach einer Abfrage der Fehlstunden bei der IHK berechnete das Landratsamt RHein-Neckar-Kreis die Aufstiegsfortbildungsförderung der Klägerin neu und forderte den bislang geleisteten Betrag i. H. v. knapp 2000€ zurück. Bemängelt wurden u.a. Fehlzeiten bei der Besuche der Fortbildungsstätten. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren geltend, dass sie den Lehrgang erfolgreich absolviert habe. Einige Fortbildungsveranstaltungen habe sie unverschuldet versäumt.

Das Verwaltungsgericht hob in seinem Urteil den Rückforderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf und ließ die Berufung nicht zu. Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselbigen nicht auf § 16 I Nr. 2 AFBG gestützt werden könnten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Zur näheren Begründung verwies das Verwaltungsgericht Karlsruhe vollumfänglich auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.03.2017, Az. 12 S 1983/16, Rn. 22 - 36 (juris).

Die Gegenseite hat keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Die Entscheidung hat, zumal weil auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruhend, große Bedeutung für die Praxis. Konsequenterweise müsste das Landratsamt in allen anderen vergleichbaren Fällen erlassene Rückforderungsbescheide wieder zurücknehmen, und zwar auch für bereits bestandskräftige Rückforderungsbescheide. Ob die baden-württembergische Verwaltungspraxis dies tun wird, bleibt abzuwarten.

Heidelberg, den 09.06.2017

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 08.06.2017 von Dr. Lipinski
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