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Verfassungsrechtlich grob unrichtiger Beschluss des BVerfG zur bereichsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21)

Am 19.05.2022 gegen 08.30 Uhr wurde Rechtsanwalt Dr. Lipinski der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur bereichsbezogenen Impfpflicht vorab per E-Mail durch das Bundesverfassungsgericht übersandt. Der knapp 99 Seiten umfassende Beschluss stellt eine herbe Enttäuschung für den effektiven Grundrechtsschutz dar, der sich allerdings in eine Reihe vorheriger Entscheidungen des Ersten Senats einfügt, die ebenfalls alle bisherigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe ad acta gelegt haben (z.B. die Entscheidungen Bundesnotbremse I und II). Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Der Beschluss gibt unseren bisherigen umfangreichen medizinischen und rechtlichen Vortrag sowohl im Beschlusstatbestand als auch in den Beschlussgründen bestenfalls sehr unvollständig wieder. Die Entscheidung stellt eine ernsthafte Gefahr für die medizinische Versorgung dar, da nunmehr eine große Anzahl an Zutritts- und Tätigkeitsverboten sowie Bußgeldverfahren droht. Das Gericht ist auf unsere Einwendungen gegen das bedingte Zulassungsverfahren der sog. Impfstoffe, auf unsere Ausführungen zum Genesenenstatus (auch zum neuem 28-Tageszeitraum) und vor allem gegen die Art der Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), betreffend die Zahl der Impfkomplikationen, praktisch gar nicht eingegangen. Wir vermissen ferner u.a. auch die Erwähnung unserer Ausführungen zur Unvereinbarkeit der Impfpflicht mit internationalem Recht und eine Thematisierung dieser Argumentation.".

Auch die Ausführungen zum Zitiergebot und zur angeblichen nunmehrigen Irrelevanz der Frage, ob die doppelt dynamische Verweisung in § 20a I BIfSG a.F. noch relevant ist (das ist sie richtigerweise wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt sehr wohl) können nur noch mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden.

Besonders unbefriedigend ist, dass das Gericht erneut keine mündliche Verhandlung durchzuführen bereit gewesen ist, obwohl dies mehrfach beantragt und erbeten worden ist.

Ob die Beschwerdeführergruppe eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK einlegen wird, steht derzeit noch nicht sicher fest.

In Kürze wird auf der hiesigen Internetseite eine nähere Kritik der Fehler, Unvollständigkeiten und teils groben Widersprüche des Beschlusses veröffentlicht werden.

Heidelberg, den 23.05.2022

Rechtsanwalt Dr. Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 23.05.2022 von Dr. Lipinski
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