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Verfassungsrechtlich gänzlich unbefriedigende Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Bun- desnotbremse"

Rechtsanwalt Dr. Lipinski zum heute veröffentlichen Bundesnotbremsen-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 781/21u.a.):

"Der heutige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Bundes- notbremse ist eine verfassungsrechtliche Enttäuschung und kann unmöglich aus juristischer Sicht das letzte Wort sein. Die dortigen Beschwerdeführer und deren anwaltliche Vertretungen sind aufgefordert, Menschenrechtsbeschwerde beim Straßburger Gerichtshof einzulegen. Eine erste, naturgemäß noch nicht abschließende Durchsicht der heutigen Entscheidung belegt u.a., dass sich das Bundesverfassungsgericht offensichtlich bei der Auswahl der sog. „Pilotver- fahren“ vor allem daran orientiert haben mag, dass in diesen Verfahren teilweise gar keine oder nur sehr wenige formelle Rügen und gar keine Gleichheitsver- stoßrügen erhoben worden sind. Scharf ist auch zu kritisieren, dass es für die Nichtbescheidung von Eilanträgen genauso wenig eine Rechtsgrundlage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gibt wie für das völlig intransparente Pilotver- fahrenssystem. Nicht minder deutlich zu kritisieren ist, dass das Bundesver- fassungsgericht die Behauptungen der Regierung, dass – wieder einmal – ein Zusammenbruch der Intensivstationen drohen würde, mehr oder weniger kritiklos übernommen hat. Auch die naheliegende Frage, ob man durch Verbesserung der Mitbestimmung, Erhöhung der Gehälter, durch noch verbesserte Verlegung von Intensivpatienten in weniger belastete Krankenhäuser u.v.a.m. nicht eine Erhö- hung der Zahl der (Intensiv-)Ärzte und eine Entspannung der ohnehin nur regio- nalen Belastung der Intensivstationen als milderes Mittel hätte wählen müssen, wurde noch nicht einmal thematisiert. Völlig unbefriedigend ist es, dass wohl auch das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die PCR-Betriebstestanleitung zu lesen. Hiernach weist der Test im Falle eines positiven Ergebnisses gerade keine Infektionen im medizinischen Sinne nach, weshalb es unwissenschaftlich war und bis heute ist, sämtliche Positivtestungen ohne jeden Vorbehalt pauschal als Infektionen im medizinischen Sinne zu be- zeichnen. Hiernach weist der Test im Falle eines positiven Ergebnisses lediglich eine Kontamination nach.

Erschreckend ist es auch, dass das Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht die Beweislastfrage thematisiert hat. Obwohl niemand bis heute genau und sicher weiß, ob und wie hoch die sog. Infektionsgefahr (genauer: Das Positivtestrisiko) in Schulen, in Schwimmbädern, beim Arbeiten, beim Demonstrieren gegen die Regierung etc. ist, können nunmehr Grundrechte flächendeckend massiv und in ihrem Kern eingeschränkt werden. Nicht etwa der Staat - wie bislang in recht- staatlichen Demokratien üblich - muss das "Ob" und den Umfang einer konkre- ten Gefahr beweisen, nunmehr muss der Bürger seine Ungefährlichkeit beweisen und dies nur unter den Voraussetzungen, die der Staat diktiert (z.B. durch Vorlage stark fehleranfälliger Schnelltests mit einem negativen Ergebnis o.Ä.). Nach dieser "Logik" dürften Lockdown-Maßnahmen sowohl für Geimpfte wie für Ungeimpfte als auch für nicht impffähige Personen beliebig verlängert werden.

Die von mir vertretene Klägergruppe will, sobald sie in der Hauptsache in Sachen Bundesnotbremse förmlich beschieden wird, hiergegen Menschenrechtsbe- schwerde nach Straßburg einlegen."

Heidelberg, den 30.11.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 30.11.2021 von Dr. Lipinski
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