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Verfassungsbeschwerde und Eilantrag gegen das neue sog. „Bestellerprinzip“ eingereicht – ein Makler, ein Mietzinsmakler und ein Mieter wollen das (Pseudo-)Be- stellerprinzip mithilfe des Bundesverfassungsgerichts juristisch zu Fall bringen

Mittlerweile drei Bürger, darunter Herr Immobilienmakler Frank Baur aus Weingar- ten/Baden-Württemberg, haben Rechtsanwalt Dr. Lipinski beauftragt, das neue sog. „Bestellerprinzp“ vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten. Rechtsan- walt Dr. Lipinski hat daher gestern eine Verfassungsbeschwerde und auch einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu verhindern.

Die Beschwerdeführer in der Hauptsache bzw. die Antragsteller im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung sind ein Makler (Immobilienmakler Frank Baur aus Weingarten/ Baden-Württemberg), ein bundesweit tätiger Mietzinsmak- ler und ein Mieter. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient da- zu, das vom Gesetzgeber geplante Inkrafttreten des neuen (Pseudo-)Besteller- prinzips zu verhindern. Da das am 21.04.2015 von Bundespräsident Joachim Gauck ausgefertigte und verkündete Gesetz, welches vor wenigen Tagen im Bun- desgesetzblatt verkündet wurde, am 01.06.2015 in Kraft treten soll, ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht vermutlich binnen von 3 – 4 Wo- chen über den Eilantrag entscheiden wird. Mit einer Entscheidung in der Haupt- sache ist vermutlich erst 2016 zu rechnen sein.
Die Beschwerdeführer und Antragsteller rügen eine Verletzung der Eigentumsga- rantie, der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und der Vertragsfreiheit. Ferner wird auch das formelle Zustandekommen des Gesetzes angegriffen.
Die Beschwerdeführer bzw. Antragsteller, welche als (Mietzins-)Makler tätig sind, mussten bereits jetzt Personal abbauen, da bereits die Ankündigung des neuen „Bestellerprinzips“ zu massivem Umsatzeinbrüchen im Bereich der Vermittlung von Mietwohnungen geführt hat. Das Gesetz stellt unverhältnismäßige Eingriffe namentlich in die Eigentums- und Berufsfreiheit der Makler dar, da diese ver- pflichtet werden, ihre Mietobjekte „im ersten Anlauf“ an den Mann oder die Frau zu bringen. Nimmt erst der zweite Mietinteressent die vom Makler für einen er- sten Interessenten gesuchte Wohnung an, erhält der Makler von keinem Woh- nungssuchenden eine Provision. Eine Übergangsregelung für die von Vermietern/ Eigentümern bis zum 31.05.2015 den Maklern an die Hand gegebenen Mietobjek- te fehlt völlig; diese Objekte sind dann ab 01.06.2015 überhaupt nicht mehr provi- sionspflichtig vermittelbar. Auch der neue Formzwang dürfte jedenfalls für bis zum 31.05.2015 den Maklern an die Hand gegebene Mietobjekte, aber erst nach dem 31.05.2015 an Interessenten vermittelte Objekte unverhältnismäßig sein.
Das Gesetz ist aus Sicht der Beschwerdeführer und Antragsteller auch nicht an- satzweise kohärent, da für die angespannte Wohnungsmarktsituation in einigen Ballungsgebieten nur und ausschließlich die Makler „bestraft“ werden, nicht aber die vielfältigen anderen Verursacher und „Kostentreiber“ (Mangel an staatlichem Wohnungsbau; Umwandlung von Mietobjekten in Eigentumswohnungen durch die Eigentümer/Vermieter etc.).
Sollte der Eilantrag wider Erwarten keinen Erfolg haben, bestünde grundsätzlich noch die Möglichkeit einer mit einem Eilantrag verbundenen Menschenrechtsbe- schwerde nach Art. 34 EMRK.

Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski und Herr Immobilienmakler Frank Baur aus Wein- garten stehen Journalistinnen und Journalisten für etwaige Rückfragen am 04.05.2015 gerne zur Verfügung.

Heidelberg, den 01.05.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 01.05.2015 von Dr. Lipinski
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