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Verfassungsbeschwerde gegen das Minderjährigenwahl- recht eingereicht

Gegen die im letzten Herbst erfolgte Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Bundesverwaltungsgericht hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski eine Verfassungs-beschwerde eingereicht. Diese ist seit Anfang November 2018 beim Bundes-verfassungsgericht rechtsanhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Absenkung des aktiven Wahl-, Eintragungs- und Stimmrechtsalters durch den "einfachen", baden-württembergischen Landesgesetzgeber im Ergebnis gebilligt. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Im Kern wird u.a. eine mehrfache Gehörsverletzung gerügt. So setzt sich auch das Bundesverwaltungsgericht unverständlicherweise mit keinem einzigen Wort mit dem Formulierungsvorschlag von Rechtsanwalt Dr. Lipinski auseinander, der die " §1896 BGB-Thematik" unter grundsätzlicher Beibehaltung des Minder-jährigenwahlrechts lösen würde. Zur Erinnerung: Durch die Altersabsenkung des Landesgesetzgebers ist der grob unlogische, geradezu groteske Zustand entstanden, dass medizinisch nicht einsichtsfähige volljährige Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, während dies bei minderjährigen medizinisch nicht einsichtsfähigen Personen nicht der Fall ist. Letzteres liegt vor allem daran, dass die bundesrechtliche Vorschrift des § 1896 BGB eine Betreuung erst ab 18 Jahren vorsieht, die einzelnen Wahlgesetze für den Ausschluss des Wahlrechts aber auf eine Betreuungsanordnung in allen Angelegenheiten verweisen. Rechtsanwalt Dr. Lipinski hatte insoweit vorgeschlagen, dass der Landesgesetzgeber für die minderjährigen "Neuwähler" eine Vorschrift einfügt, die die gleiche Prüfung wie im Rahmen des § 1896 BGB vorsieht, jedoch auf die Anordnung einer Betreuung verzichtet, d.h. lediglich feststellt, dass im jeweiligen Einzelfall eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet werden müsste, Rechtsfolge wäre aber bei den Minderjährigen nur die Entfernung des betreffenden Minderjährigen aus dem Wählerverzeichnis. Für Letzteres bestünde eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Kommunal- und Landtagswahlrecht, lediglich die Anordnung einer Betreuung für Minderjährige ist bundesrechtlich abschließend dahingehend geregelt, dass diese nur bei Volljährigen in Betracht kommt.

In der Verfassungsbeschwerde wird auch auf das Sondervotum des Thüringer Verfassungsrichters Prof. Dr. Manfred Baldus Bezug genommen, der einen Verstoß gegen den wahlrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bejaht hat, was durch zwei weitere Thüringer Landesverfassungsrichter im Ergebnis geteilt wurde. Auf die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 25.09.2018, Az. VerfGH 24/17, die auf der Homepage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs veröffentlich ist, wird insoweit verwiesen.

Des Weiteren rügt die Verfassungsbeschwerde auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dem einfachen Gesetzgeber stünde ein äußerst großer Einschätzungsspielraum zu, wenn er das Wahlalter verändern wolle, der nur dann überschritten sei, wenn praktisch alle Wissenschaftler die Wahlunmündigkeit der betreffenden Altersstufe bejahen würde. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Da der Soziologieprofessor Hurrelmann ernsthaf ein Wahlalter ab 12 Jahren fordert, kann man gespannt sein, wann das linke Parteienspektrum die nächste Wahlaltersabsenkung vornehmen wird, falls das Bundesverfassungs-gericht diesen abwegigen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts teilen sollte. Tatsächlich vertritt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Ansatz, dass bei wahlrechtlichen Regelungen, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, dem Gesetzgeber nur ein enger Beurteilungsspielraum zusteht."

Wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.

Heidelberg, den 14.03.2019

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 14.03.2019 von Dr. Lipinski
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