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VG Magdeburg ordnet aufschiebende Wirkung gegen eine Zwangsgeld- und Zwangshaftandrohung an - (noch) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem sog. "Ma- sernschutzgesetz"

Mit Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 B 65/21 MD, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zwangs- geld- und Zwangshaftandrohung der Landeshauptstadt Magdeburg angeordnet. Dem Vater einer Grundschülerin, welche zahlreiche Vorerkrankungen hat, wurde durch förmlichen Bescheid der Landeshauptstadt Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft angedroht, wenn er nicht innerhalb einer gewissen Zeit seine Tochter mit einem Masernkombinationsimpfstoff impfen lassen würde. Die Behörde hatte eine abgegebene Blutprobe sowie einen laborbestätigten Masernantikörpernach- weis nicht akzeptiert, weil aus ihrer Sicht die Blutprobe nicht eindeutig zuzuord- nen gewesen sei. Für den Vater und sicherheitshalber auch im Namen des be- troffenen Kindes und der Mutter des Kindes legte Rechtsanwalt Dr. Lipinski Wi- derspruch ein und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsge- richt Magdeburg gab dem Eilantrag des Vaters im Ergebnis statt, weil es die Zweifel der Behörde, betreffend der Zuordnung der abgegebenen Blutprobe nicht nachvollziehen könne. Dies führte im Ergebnis zu einem Erfolg des Eilantrags des Vaters.

Unverständlich ist es jedoch, dass dass das Gericht der Ansicht gewesen ist, dass die Tochter und die Ehefrau durch den Bescheid nicht persönlich betroffen seien. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die indirekte Impfpflicht zu Lasten des Kindes berührt dessen Grundrecht auf körperiche Unversehrtheit, und wenn der Vater des Kindes mittels Zwangsgeldandrohung und ersatzweiser Zwangshaftandro- hung zur Impfung genötigt wird und dieser Nötigung Folge leistet, dann greift das auch in das Erziehungsrecht der Mutter ein, die die Kombinationsimpfung eben- falls ablehnt."

Ob die Gegenseite in die Beschwerde gehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir halten dies jedoch für sehr wahrscheinlich, weil sich in Sachen Masernschutzgesetz derzeit schon aufgrund der politischen Ge- samtlage kaum ein Gesundheitsamt eine juristische Niederlage leisten will."
Anders als im Eilverfahren 1. Instanz vor dem VG Magdeburg ist es wahrschein- lich, dass in der 2. Instanz auch die zentrale Frage der Verfassungswidrigkeit des sog. "Masernschutzgesetzes" fachgerichtlich thematisiert werden muss. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine substanzielle juristische Bewertung der Rechts- frage, ob das sog. "Masernschutzgesetz" formell und/ oder materiell verfassungs- widrig ist, durch die Verwaltungsgerichte.

Heidelberg, den 04.06.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 04.06.2021 von Dr. Lipinski
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