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VG Karlsruhe lehnt Eilantrag ab - Kein Präjudiz für spätere Wahlanfechtung

Das VG Karlsruhe hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Stadt Heidelberg verpflichtet hätte werden sollen, vorläufig die minderjährigen Wahlberechtigten aus ihrem Wählerverzeichnis zu streichen bzw. deren Stimmabgaben am 25.05.2014 getrennt einzusammeln und aufzubewahren.

Die zentralen Passagen aus dem gestern erlassenen Beschluss (Az. 4 K 1538/ 14) lauten:

"In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnah- men, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit dem in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - BVerfGE 74, 96 ff.). Ausgehend davon kann einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Fälle liegen nur vor, wenn bei summari- scher Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlver- fahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfah- ren gemäß §§ 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 31 KomWG BW zur Erklärung der Un- gültigkeit der Wahl führen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.04.2014 - 10 B 10415/14 -<juris>; VG Leipzig, Beschl. v. 08.01.2013 - 6 L 1480/12 - <juris>). Die mit den Anträgen verfolgten einstweiligen Verpflichtungen der Antragsgegne- rin zu organisatorischen Maßnahmen, mit denen gesichert werden soll, dass die Stimmen der 16 und 17 Jahre alten Personen gesondert auszählbar sind, sind zwar praktisch durchführbar. Dies macht aber das Wahlanfechtungsverfahren (§ 29, 30 KomWG) nicht entbehrlich, weil nur in diesem Verfahren die Ungültigkeit der Wahl festgestellt werden kann, wenn, wie hier, ein Antrag auf Änderung des Wahlverzeichnisses von der Gemeinde abgelehnt wurde. Für einen derartigen Anspruch fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse, weil nicht erkennbar ist, dass die Wahl an einem derartigen offensichtlichen Fehler leidet, der zur Ungültigkeit führt."

"Die mit den Anträgen verfolgten einstweiligen Verpflichtungen der Antragsgeg- nerin zu organisatorischen Maßnahmen für die Stimmenauszählung stehen zumindest teilweise einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99 - <juris>). Unter Hinweis auf diesen Grundsatz lehnt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.05.1976 - I 785/76 - DÖV 1976, 678, 679 = <juris>; Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Würt- temberg, Kommentar, 6. Aufl., § 6 Rn. 47 m.w.N.) einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ab und verweist auf die Möglichkeit des Wahlprüfungsverfahrens gemäß § 31 KomWG BW. Weil der behauptete Rechtsverstoß bei Anlegung eines strengen Maßstabes hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht offensichtlich ist, ist von einer solchen Ausnahme nicht auszugehen."

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts Karlsru- he belegen, dass sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe hinsichtlich des Hauptproblems, ob das Minderjährigenwahlrecht verfassungswidrig ist, nicht festgelegt hat. Diese Frage ist daher weiter offen."
Eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird nicht eingelegt werden. Dies zum einen aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Kommunal- wahl, zum anderen hat das VG Karlsruhe telefonisch versichert, dass nach seiner Auffassung ein vorheriges Wählerverzeichnis-Berichtigungsverfahren nicht Voraus- setzung für eine spätere Wahlanfechtung sein wird.

Die Kommunalwahlen werden daher zunächst unter Einbeziehung der Minder- jährigen am 25.05.2014 stattfinden. Ob dies verfassungskonform sein wird, wird im anschließen Wahlanfechtungsverfahren überprüft werden.

Heidelberg, den 23.05.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 23.05.2014 von Dr. Lipinski
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