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Teilnahme von EU-Ausländern an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden - Verfassungsbeschwerde eingereicht

Gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2013 wurde zwischenzeitlich von Rechtsanwalt Dr. Lipinski Verfassungs- beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung der Karls- ruher Richter ergeht.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die Entscheidung und Begründung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 12.06.2013, mit der dieser das Teilnahmerecht von EU-Ausländern bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden als (landes)verfas- sungskonform eingestuft hat, ist in vielen Punkten völlig widersprüchlich und weicht mehrfach von der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ab."

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Klärung der ver- fassungsrechtlichen Grundsatzfragen herbeiführen wird. "Dies wäre auch deshalb wünschenswert, weil damit zu rechnen ist, dass künftige Bürgerentscheide an- gefochten werden könnten, insbesondere in Großstädten mit einem hohen Anteil an EU-Ausländern. Die Anfechtung kommunaler Bürgerentscheide wird von einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen", führte Rechtsanwalt Dr. Lipinski aus. In diesem Zusammenhang muss insbesondere auf die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 14.11.2012 verwiesen werden, die die Gleichbehandlung von gültigen Stimmen mit ungültigen Stimmen als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet hat. Uneinig waren sich die Hamburgischen Verfassungsrichter im konkreten Fall damals lediglich, ob Doppel-Ja-Stimmzettel ungültig sind oder nicht.

"Im vorliegenden Fall sind Stimmabgaben von EU-Ausländern mit den Art. 20 II, 28 I 1, 3 GG unvereinbar und nichtig; dennoch werden diese von der bisherigen Praxis als gültige Stimmen behandelt, was im Hinblick auf den Gleichheits- grundsatz sehr bedenklich ist."

Pressevertretern steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski ab dem 19.07.2013 für etwaige Rückfragen zur Verfügung.



Eingestellt am 18.07.2013 von Dr. Lipinski
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