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Studienplatzklage: Entscheidung des saarländischen Ober- verwaltungsgerichts vom 29.02.2012 nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragbar
Aufgrund mehrfacher Anfragen teilt Rechtsanwalt Dr. Lipinski mit, dass die Ent- scheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.02.2012 (Az. 2 B 440/11.NC u.a.) sich nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragen lässt. Die Entscheidung vom 29.02.2012 des saarländischen Oberverwaltungs- gerichts war und ist zwar für Studienplatzbewerber sehr bedeutend, da das Ge- richt den § 20a S. 2 – 4 VergabeVO des Saarlands mangels gesetzlicher Er- mächtigungsgrundlage als unwirksam einstufte; jedoch haben einige Bundeslän- der diesem Mangel zwischenzeitlich abgeholfen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wer als Studienplatzbewerber, gleich ob im Fach Psychologie, Medizin oder einem anderen Studiengang, sich in das Studium einklagen will, muss sich weiterhin genau informieren, in welchem Bundesland und an welchen Universitäten die höchsten Chancen bestehen! Im Zweifel ist ein innerkapazitärer Zulassungsantrag immer zuvor und fristgemäß zu stellen.“
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass, je mehr Universitäten verklagt wer- den, desto höher ist die Chance, dass es zumindest an einer Universität gelingt, sich einzuklagen. Wer sich z.B. aus Kostengründen auf nur 1 oder 2 Universi- täten beschränkt, vermindert seine Chancen erfahrungsgemäß deutlich.
Heidelberg, den 23.09.2013
Eingestellt am 23.09.2013 von Dr. Lipinski
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