Rufen Sie an
06221/6500584

Staatsgerichtshof Stuttgart gibt Landesverfassungsbe- schwerden von Spielhallenbetreibern teilweise statt - "Steilvorlage" für (künftige) gerichtliche Anfechtungen der Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrags

Gemäß einer Pressemitteilung des Stuttgarter Staatsgerichtshofs und gemäß Meldungen einiger Internetmedien hat der Staatsgerichtshof Stuttgart Landes- verfassungsbeschwerden einiger Spielhallenanbieter teilweise stattgegeben. Im Einklang mit einer Entscheidung des VG Osnabrück und im Gegensatz zu einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.06.2013 vertrat der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die Auffassung, dass die Stichtags- regelung im Glücksspielstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Ferner beendete der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg den bundesweit einmaligen Versuch, Ein- lasskontrollen mit Personalienfeststellungen zum Zwecke des Jugendschutzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG) einzuführen.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Die Entscheidung, die in schriftlicher Form noch nicht veröffentlicht ist, ist zumindest ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung! Un- verständlich ist jedoch, dass der Staatsgerichtshof in mehreren Fällen - trotz An- nahme der Verfassungswidrigkeit - den Gesetzgeber lediglich zum "Nachbes- sern" angewiesen hat." Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski ist es sehr frag- lich, ob die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit "Nach- besserungspflicht", die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Praxis nur in seltensten Ausnahmefällen anwendet, hier einschlägig sind.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski spricht einiges dafür, dass der Staatsge- richtshof in einigen Punkten von der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ab- gewichen ist. Daher würde Sinn machen, wenn die Beschwerdeführer hiergegen, d.h. soweit sie unterlegen sind, das Bundesverfassungsgericht anrufen würden. Spielhallenbetreibern in Baden-Württemberg sollten sich unbedingt auf die neue Entscheidung des Staatsgerichtshofs gegenüber den Verwaltungsbehörden be- rufen. Aber auch Spielhallenbetreiber in anderen Bundesländern sollten den Rechtsweg gegen behördliche Schließungsverfügungen u.ä. Maßnahmen nach diesem Teilerfolg beim Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht scheuen.

Einige weiterführende Links zu der Thematik sind die folgenden:
http://www.stgh.baden-wuerttemberg.de/
]http://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Gluecksspielstaatsvertrag_Verwaltungsgericht_Osnabrueck_bestaetigt_Argumentation_im_laufenden_Wiederaufnahmeverfahren_vor_dem_Bayerischen_Verfassungsgerichtshof[/link]
http://www.swr.de/landesschau-aktuell/bw/urteil-zu-gluecksspielgesetz-in-baden-wuerttemberg-spielhallenbetreiber-bekommen-recht/-/id=1622/did=13605914/nid=1622/bnnefr/
http://www.gamesundbusiness.de/news/details/um-rechte-gekaempft-und-recht-bekommen-6200/

Heidelberg, den 19.06.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 19.06.2014 von Dr. Lipinski
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Dr. Uwe Lipinski Telefon: 06221/6500584 eine E-Mail schreiben
DAV Fortbildungssiegel