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Sog. „Bundesnotbremse“ in Gänze angefochten – Verfassungsbeschwerde und Eilantrag beim Bundes- verfassungsgericht eingereicht

Für im Ganzen 18 Beschwerdeführer hat Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski bereits am letzten Donnerstagabend (22.04.2021) beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf Aussetzung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gestellt. Es wird das ganze Gesetzespaket angefochten, d.h. nicht nur die Ausgangssperren.

Im Mittelpunkt der Rügen stehen zahlreiche formelle Verfassungsverstöße sowie der Gleichheitsgrundsatz. Von besonderer Relevanz ist, dass ein Teil der formel-len Rügen weitestgehend den Rügen gegen das sog. „Masernschutzgesetz“ ent- spricht, dessen vorläufige Außervollzugsetzung die gleichen Beschwerdeführer bereits im Dezember beantragt hatten. Über diesen Eilantrag ist jedoch unverän-dert noch nicht entschieden worden, weshalb eine Entscheidung über die „Bun- desnotbremse“ zumindest teilweise auch für die Masernschutzgesetz-Anfechtung relevant sein dürfte.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „So sehr meine Mandanten und auch ich von der Un- verhältnismäßigkeit und Sinnlosigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Aus- gangssperren, überzeugt sind, so sehr haben wir dennoch Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht diese schon im Eilverfahren aus Gründen der Unver- hältnismäßig außer Vollzug setzen wird. Der Grund hierfür ist, dass es in der Vergangenheit – bedauerlicherweise – schon bei Ausgangssperren, die durch bloße Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen verhängt worden sind, unterschiedliche fachgerichtliche Entscheidungen gegeben hat. Daher stehen jedenfalls im Eilverfahren die rein formellen Aspekte sowie der Gleichheits-grundsatz im Mittelpunkt unserer Argumentation. Auch dies unterscheidet das hiesige Eilverfahren vermutlich sehr deutlich von anderen anhängigen Verfahren. Hintergrund dieser Strategie ist, dass das Bundesverfassungsgericht seit jeher bei formellen Gesetzen einen sehr strikten Prüfungsmaßstab im Eilverfahren praktiziert.“

Bei den Mandanten handelt sich um Beschwerdeführer, die den Telegramm-Kanal "Verfassungsbeschwerde gegen Impfpflicht" (https://t.me/Masernschutzgesetz) zur Spendensammlung nutzen, um die sehr umfassenden und komplexen Verfahren zu finanzieren.

Ursprünglich nur gegen die bereits bestehende Masernimpfpflicht gerichtet, greift die Gruppe der Beschwerdeführer auch die §§ 5, 28a des Bundesinfektions- schutzgesetzes an sowie seit einigen Tagen auch die neuen §§ 28b, 28c des Bundesinfektionsschutzgesetzes an, die durch das vor einigen Tagen in Kraft getretene Vierte Pandemie-Gesetz verabschiedet worden sind.

Heidelberg, den 27.04.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 27.04.2021 von Dr. Lipinski
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