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Organstreitverfahren der Piratenpartei Rheinland-Pfalz beim Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz eingereicht
Für die Piratenpartei Rheinland-Pfalz hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski Ende der 12. KW Woche ein Organstreitverfahren, verbunden mit einem Eilantrag beim Ver- fassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz eingereicht. Gegenstand des Verfahrens sind ebenfalls die neuen Regelungen im Kommunalwahlgesetz.
Mit dem Gesetz vom 08.05.2013 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes hatte der Landtag mehrheitlich u.a. die Regelungen verabschiedet, dass auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen Hinweise auf den Vergleichswert zum Ge- schlechteranteil in den Gemeinderäten, Kreistagen und Stadträten zwei Monate vor dem Wahltermin und Angaben zum Geschlechteranteil auf den Wahlvorschlä- gen enthalten sein müssen. Die Piratenpartei hält dies für verfassungswidrig und rügt im Organstreitver- fahren eine Verletzung Ihres Statusrechts aus dem Artikel 21 I des Grundgesetzes, welcher nach teilweise vertretener Ansicht ungeschrie- benes Landesverfassungsrecht darstellt.
Neben der Frage, ob das neue Kommunalwahlgesetz verfassungswidrig ist, ist vom Organstreitverfahren eine Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, in welchem prozessualen Verhältnis die Landesverfassungsbeschwerde und das Organstreit- verfahren stehen. Ob sich Landesverfassungsbeschwerde und Organstreitver- fahren von Parteien prozessual gegenseitig ausschließen, wird u.a. auch von der Landesregierung und dem Landtag unterschiedlich bewertet.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Auch aus diesem Grund wurde das Organstreitverfah- ren hilfsweise eingereicht, d.h. der Verfassungsgerichtshof soll hierüber nur ent- scheiden, wenn und soweit aus seiner Sicht die bereits eingereichte Landesver- fassungsbeschwerde der Piratenpartei Rheinland-Pfalz unzulässig sein sollte. Bislang ist prozessual noch nicht hinreichend geklärt, ob auch eine Verletzung der Wahlfreiheit oder des Verbots der Diskriminierung Intersexueller nach Artikel 4a der Landesverfassung eine Verletzung des Statusrechts einer Partei ist.“
Mit dem Gesetz vom 08.05.2013 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes hatte der Landtag mehrheitlich u.a. die Regelungen verabschiedet, dass auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen Hinweise auf den Vergleichswert zum Ge- schlechteranteil in den Gemeinderäten, Kreistagen und Stadträten zwei Monate vor dem Wahltermin und Angaben zum Geschlechteranteil auf den Wahlvorschlä- gen enthalten sein müssen. Die Piratenpartei hält dies für verfassungswidrig und rügt im Organstreitver- fahren eine Verletzung Ihres Statusrechts aus dem Artikel 21 I des Grundgesetzes, welcher nach teilweise vertretener Ansicht ungeschrie- benes Landesverfassungsrecht darstellt.
Neben der Frage, ob das neue Kommunalwahlgesetz verfassungswidrig ist, ist vom Organstreitverfahren eine Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, in welchem prozessualen Verhältnis die Landesverfassungsbeschwerde und das Organstreit- verfahren stehen. Ob sich Landesverfassungsbeschwerde und Organstreitver- fahren von Parteien prozessual gegenseitig ausschließen, wird u.a. auch von der Landesregierung und dem Landtag unterschiedlich bewertet.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Auch aus diesem Grund wurde das Organstreitverfah- ren hilfsweise eingereicht, d.h. der Verfassungsgerichtshof soll hierüber nur ent- scheiden, wenn und soweit aus seiner Sicht die bereits eingereichte Landesver- fassungsbeschwerde der Piratenpartei Rheinland-Pfalz unzulässig sein sollte. Bislang ist prozessual noch nicht hinreichend geklärt, ob auch eine Verletzung der Wahlfreiheit oder des Verbots der Diskriminierung Intersexueller nach Artikel 4a der Landesverfassung eine Verletzung des Statusrechts einer Partei ist.“
Eingestellt am 31.03.2014 von Dr. Lipinski
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