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Neues Kommunalwahlgesetz (KWG) beim Verfassungs- gerichtshof angefochten- Piratenpartei Rheinland-Pfalz reicht Landesverfassungbeschwerde ein
Gerügt werden Verstöße gegen die Art. 76 I i. V. m. Art. 50 I 1 LV und gegen Art. 1 I 2 i. V. m. Art. 4a LV.
Die Piratenpartei ist nicht der Ansicht, dass der von der rot-grünen Landtags- mehrheit eilig vor den bevorstehenden Kommunalwahlen angekündigte Normen-kontrollantrag ausreichend ist. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Zwar ist es bemer- kenswert, dass die die Landtagsmehrheit stellenden Fraktionen das von ihnen politisch unterstützte neue Kommunalwahlgesetz jetzt plötzlich selber vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten - dies ist zweifelsohne ein bislang einmaliger Vorgang. Jedoch ist es realistisch anzunehmen, dass die Fraktionen dieses Normenkontrollverfahren bestenfalls „halbherzig“ führen werden. Es ist zudem auch sinnvoll, dass betroffene Bürger beim Verfassungsgerichtshof klagen. Denn die neuen Regelungen betreffen einzelne Bürger - und nicht Landtagsfraktionen.“
In der Sache bestehen aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski gute Erfolgschan- cen. Denn der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einem obiter dictum einer aus prozessualen Gründen erfolglos gebliebenen Landesverfassungsbeschwerde eine Tendenz zum Ausdruck gebracht, die die Rechtsauffassung der Piratenpartei Rheinland-Pfalz stützt.
Etwaige Anfragen von Pressevertretern können direkt an die Pressestelle der Pi- ratenpartei Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Heidelberg, den 22.02.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 23.02.2014 von Dr. Lipinski
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