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Neues Aktenzeichen für die Anfechtung des "Bundes- notbremsen"-Gesetzes
Das bisherige Aktenzeichen 1 BvR 2700/21 bleibt für die Eil- und Hauptsachever- fahren gegen das sog. "Masernschutzgesetz" sowie gegen die §§ 5, 28a BIfSG a.F und n.F. gültig.
Über sämtliche Eilanträge, die teilweise bereits vor mehreren Monaten eingereicht und begründet worden sind, ist bislang noch nicht entschieden worden.
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski: "Wir hoffen nunmehr, dass das Bundesverfas- sungsgericht zeitnah über unseren Eilantrag gegen das "Bundesnotbremsen-gesetz" entscheiden wird und sehen es zumindest nicht als negatives Zeichen an, dass über unseren Eilantrag - im Gegensatz zu vielen anderen Eilanträgen - bislang noch nicht entschieden worden ist. Letzteres dürfte dem Umfang unserer verfassungsrechtlichen Argumenation, aber auch dem Umfang der Anfechtung (mit)geschuldet sein. Die Gleichheitsverstöße sowie im ganzen mehr als 5 Form-verstöße, die sich teils auf einzelne, teils auf das gesamte Gesetzespaket bezie- hen, sind u.E. weiterhin evident gegeben und bedürfen keiner Abklärung im Rah- men eines Hauptsacheverfahrens. Soweit ersichtlich ist die hiesige Beschwerde- führergruppe die einzige, die sich maßgeblich auf solche, überwiegend formalen und vom Positiv-Testgeschehen unabhängige, verfassungsrechtlichen Aspekte stützt."
Heidelberg, den 28.05.2021
Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 28.05.2021 von Dr. Lipinski
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