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Mitglieder der Bürgerinitiative "Keine BuGa 2023" klagen gegen Bürgerentscheid – Mannheimer Bürgerentscheid zur „BUGA 2023“ wird beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angefochten

Mannheimer Bürger der Bürgerinitiative „Keine BUG 2023“ haben Rechtsanwalt Dr. Lipinski beauftragt, Klage gegen den Bürgerentscheid über die Bundesgar-tenschau 2023 einzureichen. In der Klage werden u.a. viele und schwere Verstö- ße gegen das Sachlichkeitsgebot geltend gemacht werden, da die Stadt Mann- heim mit städtischen Ressourcen – nicht nur in der Informationsbroschüre – völlig einseitig Partei zu Gunsten der BUGA-Befürworter Partei ergriffen hat. Mit der Anfechtung des Bürgerentscheides vom 22.09.2013 will die Bürgerinitiative vor allem prüfen lassen, ob das Verhalten der Stadtverwaltung im Wahlkampf rech- tens war. Viele Menschen empfanden den Wahlkampf als ungleich und unfair. Ob das noch innerhalb des gesetzlichen Rahmens war, soll nun das Verwaltungsge- richt Karlsruhe prüfen. Die Bürgerinitiative sieht insbesondere das Sachlichkeits- gebot verletzt. Die Darstellung des Sachverhalts und die Information der Bevölke- rung seitens der Verwaltung der Stadt waren viel zu einseitig. Auch die Frage- stellung soll auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Sie könnte eventuell auf einen unmöglichen Zweck gerichtet gewesen sein, wenn die geplanten Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet "Feudenheimer Au" rechtlich gar nicht zulässig sind; ferner erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass die Einheit der Materie verletzt wurde. Neben diesen Verstößen gegen den Grundsatz der Abstimmungs- freiheit wird auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abstimmungsrechts-gleichheit geltend gemacht werden (Teilnahmeberechtigung der EU-Ausländer).
Aus rechtlicher Sicht ist anzumerken, dass trotz des in § 41 III 1 KomWG einfachgesetzlich geregelten Ausschlusses einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Der Hessische Verwal- tungsgerichtshof hat z.B. in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 zu der in- haltsgleichen hessischen Regelung ausgeführt:

„Trotz des in § 54 KWG für Bürgerentscheide geregelten Ausschlusses der Vor- schriften der §§ 25 bis 27 KWG über das Wahlprüfungsverfahren ist bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids unmittelbar der Rechtsweg eröff- net und können Unterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prüfung von Unregelmäßigkeiten bei dem Abstimmungsvorgang und gegebenenfalls eine Wiederholung des Bürgerent- scheids verlangen (…).“

Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.06.2009, Az. 8 B 1744/09

Gründe, weshalb diese Ausführungen nicht entsprechend auch für Bürgerent- scheide „von oben“, d.h. auf Beschluss des Gemeinderats, geltend sollten, sind nicht ersichtlich. Auch verlangt Art. 19 IV 1 GG gegen Maßnahmen der Exekutive mindestens eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.

Nicht zuletzt aufgrund des sehr knappen Abstimmungsergebnisses ist eine Wie- derholung der Abstimmung denkbar.

Für etwaige Rückfragen von Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski ab 18.10.2013 zur Verfügung.

Heidelberg, den 18.10.2013



Eingestellt am 18.10.2013 von Dr. Lipinski
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