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Landesverfassungsbeschwerde und Eilanträge beim Verfassungsgerichtshof gegen das neue und alte Landtagswahlgesetz eingereicht
Sämtliche angefochtenen Normen verletzen u.a. den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, welcher sich nach einschläger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtspre- chung auch auf das Wahlvorschlagsrecht bezieht. Daneben sind die Normen auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21 GG als un- geschriebenem Landesverfassungsrecht; hilfsweise Art. 2 I LV i. V. m. Art. 3 I GG i. V. m. Art. 21 GG) unvereinbar.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es ist nicht zulässig, dass der Gesetzgeber partei- freie Bewerber hinsichtlich des Kriteriums des letzten Landtagswahlergebnisses bei der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ausnimmt. Zudem differenziert der Landesgesetzgeber auch nicht zwischen parteifreien Bewerbern, die bereits bei der letzten Landtagswahl angetreten waren, und solchen, die erst- mals am 13.03.2016 antreten; auch das Kriterium des frühestmöglichen Ein- gangs des Wahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist sachwidrig. Hier hätte es na- he gelegen, auf die Anzahl der Unterstützungsunterschriften abzustellen. Auch deshalb ist es fraglich, wenn der Gesetzgeber bei neuen, erstmals antretenden Parteien bei der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf eine alphabetische Reihen- folge des ausgeschriebenen Parteinamens - und nicht auf die Abkürzung des Parteinamens - abstellt."
Sollte der Verfassungsgerichtshof im vorbeugenden Eilverfahren keine Entschei- dung in der Sache treffen, d.h. über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der an- gegriffenen Normen keine eindeutige Aussage treffen, müsste die Landtagswahl nach deren Durchführung angefochten werden. Denn im Wahlprüfungsbeschwer- deverfahren wird stets auch die Verfassungsmäßigkeit des Landtagswahlgesetzes überprüft.
Heidelberg, den 26.01.2016
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eingestellt am 26.01.2016
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