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Interfraktionelle Arbeitsgruppe der vier Landtagsparteien legt Reformvorschläge vor - gewisse Hürden für die direkte Demokratie werden abgebaut

Gemäß Meldungen von Mehr Demokratie e.V. haben sich die baden-württem- bergischen Landtagsfraktionen weitestgehend auf eine Reform der direkten De- mokratie in Baden-Württemberg geeinigt. Die Vorschläge laufen auf gewisse Verbesserungen, insbesondere auf die Absenkungen der derzeit hohen Quoren, hinaus. Die geplanten Änderungen sind die folgenden:

1. Auf kommunaler Ebene soll das Quorum für Bürgerbegehren von 10 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden.

2. Bei Landesvolksentscheiden über einfache Gesetze soll das Zustimmungs- quorum von 33% auf 20% gesenkt werden.

3. Bei Landesvolksbegehren soll das derzeitige Quorum von einem Sechstel der Wahlberechtigten auf ein Zehntel der Wahlberechtigten reduziert werden.

Vermutlich keine Änderungen wird es jedoch bei folgenden Themen geben:
- § 21 II Nr. 6 GO (Bereichsausnahme Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften)
- die kurze 6-Wochenfrist bei einem "Referendums-Bürgerbegehren" nach § 21 III 3, 2. HS GO
- Finanztabu des Art. 60 VI BaWüVerf
- Keine Änderung soll es schließlich auch bei Volksentscheiden über verfas- sungsändernde Gesetze geben; insoweit bleibt es bei dem - extrem hohen, prak- tisch kaum erreichbaren - Zustimmungsquorum i. H. d. Mehrheit der Stimmbe- rechtigten (vgl. Art. 64 III 3 BaWüVerf).

Rechtsanwalt Dr. Lipinski kritisiert, dass sich die politischen Kräfte nicht auch an weitere "heiße Eisen" herangetraut haben: Es hätte ein explizites und vor al- lem auch effektives gerichtliches Überprüfungsverfahren für kommunale Bürgerent- scheide und Landesvolksabstimmungen geschaffen werden müssen. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Es ist unbefriedigend, dass die politischen Kräfte den Inhalt von Abstimmungsvorlagen, die konkrete Fragestellungen, etwaige Pro- bleme bei der Einheit der Materie u.v.a.m. am liebsten weiterhin jeglicher (effek- tiver) gerichtlicher Kontrolle entziehen wollen. Ob der bisherige Zustand verfas- sungskonform ist oder ob die Politik eines Tages vom Bundesverfassungsgericht und/ oder dem Staatsgerichtshof korrigiert werden wird, ist derzeit noch offen." In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Dr. Lipinski u.a. auf die seit mehr als 1,5 Jahren anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidun- gen des Hamburgischen Verfassungsgerichts und des Staatsgerichtshofs in Sachen Primarschulreform bzw. Stuttgart 21.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski bemängelt schließlich ferner, dass auch in Baden-Württemberg die Frage nach einem verfassungskonformen Mehr-Alternativen-Ab- stimmung auf kommunaler und Landesebene von politischen Kräften noch nicht einmal thematisiert wird. "Es ist unter verfassungsrechtlichen Aspekten sehr be- denklich, bei Mehr-Alternativen-Abstimmungen die siegreiche Abstimmungsvor- lage nur und ausschließlich anhand der Anzahl der Ja-Stimmen zu bestimmen. Auch die Anzahl der Nein-Stimmen, die zwei oder drei Abstimmungsvorlagen zum gleichen Gegenstand erreicht hat, muss berücksichtigt werden. Dem tragen die bisherigen gesetzlichen Regelungen auch nicht im Ansatz Rechnung." Rechtsanwalt Dr. Lipinski verweist in diesem Zusammenhang auf eine vor kurzem von ihm eingereichte Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof, die exakt diese Rechtsfragen betrifft.

Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski für etwaige Rückfragen ab 12.12.2013 zur Verfügung.



Eingestellt am 11.12.2013 von Dr. Lipinski
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