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Glücksspielstaatsvertrag: Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigt Argumentation im laufenden Wiederaufnahme- verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 24.09.2013, Az. 1 B 36/13, einen zentralen Punkt, der im derzeit laufenden Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend gemacht wird, bestätigt.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Die Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Spielhallenbetreibern bei der Härtefallregelung ist einer - der sehr, sehr vielen und bislang noch nicht thematisierten - Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages. Es ist sehr zu begrüßen, dass sich (endlich) zumin- dest eines der bislang mit der Materie befassten Verwaltungsgerichte den Wort- laut des Glücksspielstaatsvertrages einmal ganz genau angesehen hat!“

Hintergrund: Rechtsanwalt Dr. Lipinski wurde im Mai 2013 mandatiert, eine um- fassende Popularklage gegen das bayerische Ausführungsgesetz des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu verfassen. Diese Popularklage wurde auch noch im Juni diesen Jahres beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Bedauerlicherweise entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof über völlig andere, bereits im Jahre 2012 eingereichte Popularklagen jedoch schon Ende Juni diesen Jahres. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Diese Popularklagen gingen auf zentrale und entscheidende verfassungs- rechtliche Punkte auch nicht im Ansatz ein, von den europarechtlichen und menschenrechtlichen Problemen ganz zu schweigen! Der Bayerische Verfassungsgerichtshof konnte es sich daher sehr, sehr einfach machen – bedauerlicherweise hat er es sich dann auch sehr, sehr einfach gemacht.“ Seit einigen Monaten wird die von Rechtsanwalt Dr. Lipinski eingereichte Popularklage als sog. „Wiederaufnahmeverfahren“ beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof geführt. Das Wiederaufnahmeverfahren bei Popularklagen ist nach ständiger Rechtsprechung möglich, wenn neue rechtliche Aspekte gel- tend gemacht werden. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Einer der vielen neuen rechtli- chen Aspekte, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entschei- dung vom 28.06.2013 schlicht nicht berücksichtigt hat und die auch in der von mir betreuten Popularklage geltend gemacht werden, wird nunmehr vom Ver- waltungsgericht Osnabrück zu Recht in den Mittelpunkt der verfassungsrecht- lichen Argumentation gestellt! Es bleibt daher festzuhalten, dass die endgültige Entscheidung, ob der neue Glücksspielstaatsvertrag rechtmäßig ist, auch im Freistaat Bayern keineswegs gefallen ist.“
Rechtsanwalt Dr. Lipinski weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrück- lich darauf hin, dass in einigen Bundesländern – so auch im Freistaat Bayern – bereits Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaats-vertrages bzw. des entsprechenden Ausführungsgesetzes bestehen. Nach Auf- fassung von Rechtsanwalt Dr. Lipinski sind die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28.06.2013 auch in euro- parechtlicher Hinsicht bestenfalls als unvollständig einzustufen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück stellt, wenn auch primär für das Bundesland Niedersachsen, einen allerersten Schritt in Richtung effek- tiven Grundrechtsschutzes dar.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski empfiehlt betroffenen Spielhallenbetreibern in allen Bundesländern gegen etwaige Schließungsverfügungen unbedingt rechtlich vorzugehen. Es ist auch zu em- pfehlen, schon jetzt, d.h. deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist, entsprechende Feststellungsklagen vor den Verwal- tungsgerichten einzureichen. Diese sollten sämtliche landesverfassungsrechtli- chen, grundgesetzlichen und europarechtlichen Aspekte beinhalten. In diesem Zusammenhang kritisiert Rechtsanwalt Dr. Lipinski nicht nur die bisher ergan- genen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sondern auch die rechtswis- senschaftliche Literatur. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Die bislang vorliegenden Rechtsgutachten können keinesfalls als abschließende Aufführung der verfas- sungs rechtlichen Argumentation angesehen werden!“
Heidelberg, den 13.11.2013



Eingestellt am 13.11.2013 von Dr. Lipinski
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