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Gemeinderat von Vöhringen folgt der Empfehlung von Rechtsanwalt Dr. Lipinski - Bürgerbegehren "Firmen in das Gewerbegebiet Vöhringen Nord“ und „Keine Ver- äußerung städtischer Gewerbegrundstücke für nicht-gewerbliche Zwecke“ sind für ungültig erklärt word
Der Gemeinderat von Vöhringen hat am 09.09.2015 in seiner Sondersitzung mit überwältigender Mehrheit die beiden Bürgerbegehren "Firmen in das Gewerbege- biet Vöhringen Nord" und "Keine Veräußerung städtischer Gewerbegrundstücke für nicht-gewerbliche Zwecke" für rechtlich unzulässig erklärt. Das Gremium folgte damit einem von Rechtsanwalt Dr. Lipinski erstellten Rechtsgutachten, wonach beide Bürgerbegehren gegen höherrangiges Landes- und Bundesrecht verstoßen. Die Liste der berechtigten rechtlichen Angriffspunkte ist bezüglich beider Bürger- begehren umfangreich: Teilweise mangelhafte Begründungen, unzulässige "Wei- tergeltungsermächtigungen" für rechtlich unzulässige Teile der Bürgerbegehren, Verstöße gegen den sog. "Negativ-Katalog des § 18a III GO, teilweise Verstöße gegen das bundesgesetzlich vorgeschriebene Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB, Einreichung der Bürgerbegehren durch eine juristische Person anstatt durch Gemeindebürger etc. etc.
Ob die Initiatoren der Bürgerbegehren bzw. der Verein Pro Vöhringen e.V. als An- tragsteller gegen die Ablehnungsbescheide rechtlich vorgehen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Heidelberg, den 10.10.2015
Eingestellt am 10.10.2015 von Dr. Lipinski
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