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Erneute Verfassungsbeschwerde gegen das (Pseudo-) Bestellerprinzip beim Bundesverfassungsgericht einge- reicht – Makler aus der Branche „Möbliertes Wohnen auf Zeit“ wehrt sich

Im Auftrag von Herrn Immobilienmakler Michael Amerkamp aus Bonn hat Rechts- anwalt Dr. Lipinski eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das am 01.06.2015 in Kraft getretene neue Bestellerprinzip beim Bundesverfassungsge- richt eingereicht. Der hiesige Beschwerdeführer vermittelt ausschließlich vollmö- blierte Wohnungen und Häuser an eine ganz besondere Klientel, nämlich an wohlhabende Firmenmitarbeiter (obere Management-Ebene, leitende Angestellte), die aus beruflichen Gründen für einen recht kurzen Zeitraum (ca. ab 3 Monaten bis maximal 1,5 Jahren) aufgrund beruflicher Veränderungen eine vorübergehende Bleibe sucht. Der Beschwerdeführer versteht sich als jemand, der seinen Kunden eine echte Alternative zu einem Hotelaufenthalt vermittelt. Darüber hinaus sind Kunden des Beschwerdeführers Privatpersonen, die aus privatem Anlass einen vorübergehenden Aufenthalt in Bonn und Umgebung beabsichtigen, z.B., weil sie sich in einer Scheidungs- oder Trennungsphase befinden oder einen längeren Aufenthalt in einer Klinik im Raum Bonn planen. Der regionale Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers ist der Raum Bonn und Umgebung.

Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt das neue Gesetz, das auch auf ihn als in einem atypischen Sonderbereich tätigen Makler uneingeschränkt anwendbar ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff namentlich in seine Berufsfreiheit dar.

Der Gesetzgeber, der vorgibt, durch die gesetzliche Neuregelung in einigen Bal- lungsgebieten den sozial schwachen Wohnungssuchenden schützen zu wollen, wird gegenüber dem Bundesverfassungsgericht nicht plausibel darlegen können, dass dieser sozial schwache Wohnungssuchende im nennenswerten Umfang möblierte Wohnungen auf Zeit sucht! Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Für den Bereich des möblierten Wohnens auf Zeit ist das sog. „Bestellerprinzip“, das in Wahrheit nur ein Pseudobestellerprinzip ist, noch unverhältnismäßiger als für den durch- schnittlichen Makler. In diesem Sonderbereich der Wohnungsvermittlung ist es noch abwegiger anzunehmen, dass das neue sog. „Bestellerprinzips“ irgendeinen sozial schwachen Wohnungsinteressenten schützt, fördert oder entlastet.“ Denn sozial schwache Wohnungsinteressenten wenden sich schlicht und einfach nicht an Makler, die nur möblierte Wohnungen auf Zeit vermitteln.

Ein erneuter Eilantrag, beschränkt auf vorläufige Außervollzugsetzung nur für den Be-reich des möblierten Wohnens auf Zeit, wird derzeit geprüft.

Journalistinnen und Journalisten können sich für etwaige Rückfragen sowohl an Rechtsanwalt Dr. Lipinski als auch an Herrn Immobilienmakler Amerkamp wen- den.

Heidelberg, den 26.06.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 24.06.2015 von Dr. Lipinski
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