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Erfolg eines Bürgers im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Nagold – Verfahren wegen Maskenpflicht- verstoßes eingestellt

Einem Bürger wurde vorgeworfen, in einem Geschäft keine sog. Maske getragen zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid, der einen Betrag i. H. v. knapp 170€ festsetzte, wurde fristgemäß Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Nagold stellte nunmehr das Verfahren ein, nachdem Rechtsan- walt Dr. Lipinski die Einstellung des Verfahrens namentlich mit zwei Argumenten begründete sowie im Falle der Aufrechterhaltung des mündlichen Verhandlungs-
termins diverse Beweisanträge zur PCR-Testthematik ankündigte. Zum einen be- rief sich Rechtsanwalt Dr. Lipinski auf die aktuelle landesverfassungsgerichtliche Judikatur, wonach die Bußgeldbewehrung verfassungswidrig sei. Ferner legte der Beschuldigte ein ärztliches Attest vor.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Es ist bedauerlich, dass aus dem nicht begründeten Einstellungsbeschluss nicht genau hervorgeht, was der Grund für die Einstellung gewesen ist. War es die juristische Überzeugung des Gerichts, dass die Buß-geldbewehrung verfassungswidrig gewesen ist, war es das Akzeptieren des At- tests oder waren es beide Argumente in Summe? Oder wollte das Gericht (auch) sich nicht mit Beweisanträgen zur PCR-Test-Thematik näher befassen? Der nicht näher begründete Verweis nur auf die Rechtsnorm des § 47 II OWIG ist insoweit leider nicht eindeutig.“

Heidelberg, den 23.07.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 22.07.2021 von Dr. Lipinski
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