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Eilantrag von Mitgliedern der Piratenpartei Rheinland-Pfalz überwiegend erfolgreich - wichtige Normen des neuen rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes außer Vollzug gesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren wichtige Bestimmungen des neuen rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das höchste Gericht von Rheinland-Pfalz schloss sich damit in zentralen Punkten der Argumentation von Mitgliedern der Piratenpartei Rheinland-Pfalz an. Im Vorfeld der rheinland-pfälzischen Kommunalwahlen setzte das Gericht die Bestimmungen über die Angabe des Art. 3 II GG, die Angabe des Geschlechteranteils in den Vertretungskörperschaften und die Angabe des Frau- en- und Männeranteils auf den einzelnen Wahlvorschlägen vorläufig außer Voll- zug. Die Entscheidung stellt auch einen Beitrag für den Schutz von Minderheiten, insbesondere von Intersexuellen und Transgendern, dar.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs findet sich unter
http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=dbc4c314-c1b2-541d-e665-1d3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

Über das Organstreitverfahren der Piratenpartei Rheinland-Pfalz wurde bislang noch nicht entschieden.

Eine Entscheidung in der Hauptsache wird aller Voraussicht nach erst nach den Kommunalwahlen vom 25.05.2014 ergehen.

Journalistinnen und Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski für etwaige Rückfragen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Heidelberg, den 04.04.2014



Eingestellt am 04.04.2014 von Dr. Lipinski
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