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Bundesverfassungsgericht trifft wegweisende Entschei- dung für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz
"Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegel- strich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungs- verjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttre- ten einer "rechtswirksamen" Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.
Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es be- darf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (...). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 104, 65 <71>), ist weder vorgetragen noch ersicht- lich."
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Aus diesen Zeilen des Bundesverfassungsgerichts folgt sehr deutlich, dass auch die brandenburgische Regelung nicht verfassungs- konform ist. Der klare Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ermuti- gung für eine Vielzahl betroffener Grundstückseigentümer in Brandenburg."
Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Widersprüche und Klagen infolge des verfassungsgerichtlichen Beschlusses weiter ansteigen werden.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski
Heidelberg, den 29.10.2013
Eingestellt am 29.10.2013 von Dr. Lipinski
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