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Bundesverfassungsgericht gewährt Prozesskostenhilfe für einen dank des neuen „Bestellerprinzips“ finanziell schwer geschädigten Makler - Stellungnahmen der Ver- bände und von Behörden zur Verfassungsbeschwerde gegen das „Bestellerprinzip“ eingegangen

Mit Beschluss vom 02.11.2015 hat das Bundesverfassungsgericht in dem primär von Herrn Immobilienmakler Baur aus Weingarten initiierten und vom IVD unter- stützten Verfassungsbechwerdeverfahren einem Mitstreiter von Herrn Baur Pro- zesskostenhilfe gewährt. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das neue Pseudobestellerprinzip ernst nimmt!“ Dem Mitstreiter von Herrn Im- mobilienmakler Baur, einem bundesweit tätigen Mietzinsmakler, wurde Prozess- kostenhilfe für das laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1015/15 ge- währt, weil dieser seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung finanziell schwer geschädigt und mittlerweile nachweislich auf Hartz-IV-Leistungen ange- wiesen ist.

Ferner hat das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 05.11.2015 Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski als Verfahrensbevollmächtigtem je eine Abschrift der Stellungnahmen des BVFI, des IVD, des Deutschen Mieterbundes, des Vereins Haus & Grund, des Bundesjustizministeriums, der Bundesrechtsanwaltskammer und des nordrhein-westfälischen Justizministeriums zukommen lassen. Rechts- anwalt Dr. Lipinski: „Die Mehrzahl der Stellungnahmen teilt die Auffassung, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Von diesen Stellungnah- men suchen einige jedoch ihren „letzten Rettungsanker“ in einer verfassungs- konformen Auslegung, wonach der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neurege- lung angeblich im Falle mehrerer Aufträge von Mietinteressenten es ausschließe, dass Mietobjekte im provisionsrechtlichen Sinne „verbrannt“ würden.“

Die von einigen Stellungnahmen befürwortete verfassungskonforme Auslegung ist nach Auffassung der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlos- sen. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Wenn Wortlaut und Entstehungsgeschichte eines Gesetzes, wie vorliegend, klar und eindeutig sind, dann scheidet eine ver- fassungskonforme Auslegung aus. Die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungskonforme Auslegung sind vorliegend nicht erfüllt. Die nun- mehr teilweise postulierte verfassungskonforme Auslegung belegt allenfalls das schlechte Gewissen diverser Kreise. Zu dieser Thematik hatten die Beschwerde- führer zudem bereits vor Eingang der Stellungnahmen ausdrücklich vorgetragen.“

Für die von Rechtsanwalt Dr. Lipinski vertretenen Beschwerdeführer wurde vor we- nigen Tagen nochmals auf die eingegangenen Stellungnahmen erwidert. Die Be- schwerdeführer und der IVD und hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht im Januar 2016 zumindest darüber entscheiden wird, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden oder ob die Sache im schriftlichen Verfahren entscheiden werden wird.

Journalistinnen und Journalisten steht Rechtsanwalt Dr. Lipinski bis zum 23.12.2015 für etwaige Rückfragen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Heidelberg, den 22.12.2015

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 22.12.2015 von Dr. Lipinski
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