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Beschwerdeführergruppe entscheidet sich für die Ein- legung einer Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK

Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski vertretene Beschwerdeführergruppe hat sich nunmehr für die Einreichung einer Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022, zugestellt (erst) am 19.05.2022, Az. 1 BvR 2649/21, entschieden. Ein entsprechender Auftrag ist erteilt worden. In der Menschenrechtsbeschwerde werden vermutlich u.a. Verstöße gegen die Art. 2, 7, 8 EMRK, teilweise i. V. m. Art. 14 EMRK, gerügt werden. Die Grundrechte auf auf körperliche Unversehrtheit, auf Leben und der straf-/bußgeldrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz werden eine zentrale Rolle spielen. Daneben wird auch die Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 9 EMRK voraussetzlich einen wichtigen Schwerpunkt bilden.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem Großteil unserer Argumentation überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine Vielzahl an Studien, die belegen, dass die natürliche Immunität die viel robustere ist als die durch Impfung (vorübergehend) erzeugte Immunität, wurde komplett ignoriert. Das Gericht hat noch nicht einmal das RKI korrekt zitiert. Es hat sich mit der Vielzahl an vorgelegten Nachweisen und Argumenten, die eine extreme Untererfassung von Impfkomplikationen belegen, rein gar nicht befasst. Die 8 Richter des Ersten Senats haben sich jedenfalls im Ergebnis bei einigen medizinwissenschaftlichen Fragestelunngen offenbar auch selber für hinreichend kompetent gehalten, so z.B. hinsichtlich des extrem langen Zeitraums vom 28 Tagen bis zum Beginn der juristischen Genesung (vgl. § 22a II Nr. 2 BIfSG n.F.), der bislang weder vom PEI noch vom RKI "wissenschaftlich" fundiert begründet worden ist, wobei alle anderen ausländischen Gesundheitsbehörden hier zu deutlich anderen Zeiträumen kommen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht auch viele juristische Argumente schlicht übersehen wollen, auch solche, betreffend die Verletzung der EMRK und anderen internationalen Rechts, wie z.B. dem Art. 7 S. 2 des internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte. Man muss sich wirklich fragen, ob die Richter die umfassende Beschwerdebegründung überhaupt gelesen haben."

Untrennbar mit dem Vorgenannten verbunden ist auch der Verstoß gegen u.a. Art. 6 und 8 EMRK dergestalt, als dass diese Artikel voraussetzen, dass ein Gericht sich um vollständige Sachverhaltsaufklärung zumindest bemühen muss. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshof. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Wir haben das Fehlen von aussagekräftigen Daten vielfach gerügt, sei es zu der Frage, wie viele der sog. Corona-Intensiv-Patienten tatsächlich wegen einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus eingeliefert werden und wie viele nur oder ganz überwiegend wegen ganz anderer Erkrankungen eingeliefert werden und im Krankenhaus lediglich gelegentlich ihrer Einlieferung PCR-positiv getestet werden. Sei es, dass wir wissen wollten, wo sich der durchschnittliche PCR-positiv getestete Bürger denn eigentlich (noch) ansteckt, bei Geimpften oder bei den immer weniger werdenen Ungeimpften. Oder wir haben natürlich auch gerügt, dass die Inzidenz-Statistik auch offensichtlich harmlose medizinische PCR-Positiv-Testungen beinhaltet und sich das RKI noch nicht einmal die Mühe macht, hier zu differenzieren, z.B. hinsichtlich des Ct-Werts. Das Bundesverfassungsgericht hat hier leider bloße Arbeitsverweigerung betrieben, indem es noch nicht einmal das PEI und RKI aufgefordert hat, zu diesen vielen fehlenden statistischen Daten Stellung zu nehmen und den fehlenden politischen Willen, diese Daten zu erheben, zu begründen."

Einen guten Überblick über die Mängel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 hat Prof. Dietrich Murswiek unter

https://www.tichyseinblick.de/meinungen/impfpflicht-bundesverfassungsgericht-grundrechtsschutz/

dargelegt. Die Beschwerdeführer sehen sich ferner durch die aktuelle Entwicklung im Musterprozess beim Bundesverwaltungsgericht, wo derzeit eine umfassende Beweisaufnahme stattfindet, bestätigt. Der ähnliche Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde vom Bundesverfasssungsgericht noch nicht einmal in den Beschlusstatbestand aufgenommen, geschweige denn folgte in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung. Rechtsanwalt Dr. Lipinski: "Ein Grund mehr, warum der Straßburger Gerichtshof sich dieses Gesetz und die Fehlentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 gründlich anschauen sollte!"

Heidelberg, den 08.06.2022

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 08.06.2022 von Dr. Lipinski
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