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Baden-Württemberg führt (endlich) eine Landesverfas- sungsbeschwerde ein - bisher gute Erfahrungen in 9 anderen Bundesländern
Es ist sehr zu begrüßen, dass endlich auch das Land Baden-Württemberg dem Vorbild der Mehrheit der übrigen Länder gefolgt ist. Ein eigenständiger Anwen- dungsbereich für die Landesverfassungsbeschwerde wird insbesondere im Be- reich der direkten Demokratie bestehen. "Durch die steigende Anzahl von Bür- gerentscheiden und Ratsreferenden in den letzten Jahren wird auf den Staats- gerichtshof auf jeden Fall eine gewisse Arbeit zukommen. Denn das Recht, durch Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid zu erzwingen (vgl. § 41 II KomWG) oder unter Einhaltung namentlich des Gleichheitssatzes an einem Bürgerent- scheid teilnehmen zu können, ist nur auf der Ebene des "einfachen" Landes- rechts bzw. der Landesverfassung gewährleistet. Eine Verletzung dieser Rechte kann man im Regelfall nicht vor dem Bundesverfassungsgericht mit der (Bun- des-)Verfassungsbeschwerde rügen."
Zudem gibt es in der Landesverfassung auch spezifisch landesverfassungs- rechtliche Grundrechte, die so weder im Grundgesetz noch in der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Äquivalent haben: Art. 14 II 1 LV garantiert z.B., dass der Unterricht und die Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sind. Oder Art. 59ff LV gewährt das Recht, auf Landesebene ein Volksbegehren zu initiierten.
Heidelberg, den 11.03.2013
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Eingestellt am 12.03.2013 von Dr. Lipinski
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