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Außenwerbeverbot an Spielhallen verfassungsrechtlich sehr bedenklich - "Glücksspielkollegium" vermutlich verfas- sungswidrig

Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat im Rahmen eines Gutachtenauftrags die verfas- sungs- und europarechtliche Zulässigkeit der im neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Werberichtlinie überprüft. Ferner wurde auch das Außenwerbe- verbot, welches der Glücksspielsstaatsvertrag in § 26 GlüStV vorsieht, einer rechltichen Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Überprüfung war, dass sowohl das Außenwerbeverbot als auch die Werberichtlinie einer verfassungs- und teilweise auch europarechtlichen Überprüfung nicht standhält. Insbesondere das von den Ministerpräsidenten neu geschaffene sog. "Glückssspielkollegium" ist im Hinblick auf das Demokratiegebot (Art. 20 II GG) höchst bedenklich.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski empfiehlt allen Spielhallenbetreibern, denen die Behör- den die Außenwerbung an der Spielhalle verbietet, hiergegen gerichtlich vorzu- gehen. Spielhallenbetreiber, die im Freistaat Bayern ansässig sind, sollten erwä- gen, eine Popularklage nach Art. 94 S. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzulegen. Letzteres hat den Vorteil, dass direkt eine verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden kann. Für Spielhallenbetreiber außerhalb Bayerns verbleibt die Möglich- keit Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten zu suchen.

Heidelberg, den 14.06.2014
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski



Eingestellt am 14.06.2014 von Dr. Lipinski
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