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Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Eppelheim vom 23.10.2017: Landesverfassungsbeschwerde eingereicht

Im Auftrag seines Mandanten Georg S. hat Rechtsanwalt Dr. Lipinski gegen den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

15.08.2017 – Az. 1 S 1367/17 – und gegen das zuvor ergangene Urteil des Ver- waltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2017 – Az. 10 K 6725/16 – eine (erste)

Landesverfassungsbeschwerde eingereicht. In dieser werden u.a. eine Verken- nung des Schutzbereichs der landesverfassungsrechtlich garantierten Wahlfrei- heit, eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt.

Allgemeinen verfassungsprozessualen Üblichkeiten folgend, wird eine ergänzende Landesverfassungsbeschwerde eingereicht werden, sofern der Verwaltungsge- richtshof die die bereits zuvor eingereichte Anhörungsrüge zurückweisen sollte. In dieser zweiten Landesverfassungsbeschwerde wird dann auch noch eine Verlet- zung rechtlichen Gehörs gerügt werden. Die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf dient nur der Heilung von Gehörsverletzungen.

Die Einreichung der Landesverfassungsbeschwerde hatte sich verzögert, weil allein der Versand der vollständigen Gerichtsakten knapp zwei Wochen dauerte.
Innerhalb welchen Zeitraums der Verfassungsgerichtshof in Stuttgart über die Landesverfassungsbeschwerde(n) entscheiden wird, ist derzeit noch nicht ab- sehbar, ebenso, wann der Verwaltungsgerichtshof über die Anhörungsrüge ent- scheiden wird.

Die Einreichung der Landesverfassungsbeschwerde erfolgte auch vor dem Hin- tergrund, dass nunmehr auch die Gemeine Eppelheim - entgegen allen bishe- rigem Vortrag - eine Bannmeile/ Sperrumkreis von 20 Metern anerkannt hat. Über die neuen Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Eppelheim wurde zwischen- zeitlich in der Rhein-Neckar-Zeitung berichtet.

Heidelberg, den 14./15.09.2017

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 15.09.2017 von Dr. Lipinski
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