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Absolutes Alkoholverbot im Freien in Baden-Württem-berg wohl rechtswidrig gewesen – Landesregierung bietet von sich aus Kostenübernahme nach einver- nehmlicher Erledigungserklärung an

Mit Beschluss des VGH Mannheim vom 15.02.2021, Az. 1 S 266/21, wurden die Kosten im Eilverfahren gegen das (frühere) absolute Alkoholkonsumverbot im Freien der Staatskasse auferlegt. Das ursprüngliche Verfahren musste nach des- sen Einreichung und Begründung für erledigt erklärt werden, da das Land Baden-Württemberg sein ursprünglich radikal-ausnahmsloses Alkoholkonsumverbot we- nige Tage später deutlich gelockert hatte. Zur Überraschung jedenfalls der hiesi- gen Antragstellerin hat sich das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Stuttgarter Großkanzlei Oppenländer, mit Schriftsatz vom 08.02.2021 „(…) zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung im Rahmen der Kostenentschei- dung (…)“ von sich aus bereit erklärt, die gesetzlichen Kosten zu übernehmen.

Ob die hiesige Antragstellerin auch noch einen Antrag in der Hauptsache stellen wird, gerichtet auf Feststellung, dass das radikal-ausnahmslose Alkoholkon- sumverbot im Freien rechtswidrig gewesen ist, steht noch nicht fest. Dafür könnte sprechen, dass durch die (wohl nur auf den ersten Blick großzügig erscheinende) Kostenübernahmeerklärung durch das Land Baden-Württemberg der VGH Mann- heim im Rahmen der Kostenentscheidung nunmehr noch nicht einmal eine sum- marische Begründung zu den Erfolgsaussichten der Klage in einer (künftigen) Hauptsache abgeben musste. Vermutlich dürfte genau dies die Absicht der Lan- desregierung gewesen sein, um negative Pressemitteilungen

vgl. zur identischen früheren Vorschrift in Bayern z.B. https://www.sueddeutsche.de/bayern/justiz-muenchen-verwaltungsgerichtshof-setzt-alkoholverbot-ausser-vollzug-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210119-99-84898

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-20ne21-76-alkoholverbot-oeffentlichkeit-bayern-ausser-vollzug-gesetzt/

zu vermeiden.

Heidelberg, den 17.02.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



Eingestellt am 17.02.2021 von Dr. Lipinski
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